Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Konstellation handelt es sich nicht um einen Rückkehrentscheid, da die Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie Anwendung findet.

Und schliesslich sind auch Entscheide über die Rückkehr in einen Schengen-Staat, der der betreffenden Person ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 AIG gewährt hat, keine Rückkehrentscheide gemäss der Richtlinie. Denn diese sieht vor, dass auf einen solchen Entscheid verzichtet werden kann – was die Schweiz tut (Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie).

Am Flughafen (Schengen-Aussengrenzen) verfügte Wegweisungen und Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 AIG werden nicht im SIS II eingegeben. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung «SIS Rückkehr» können die Staaten auf eine Ausschreibung zur Rückkehr verzichten, wenn ein Entscheid an den Aussengrenzen erlassen wird und sofort vollziehbar ist. Einreiseverweigerungen am Flughafen nach Artikel 65 AIG werden ausserdem im neuen Einreise- und Ausreisesystem EES eingegeben.

Eine Ausweisung, die fedpol gestützt auf Artikel 68 AIG zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz verfügt, gilt als Rückkehrentscheid, der gemäss der Rückführungsrichtlinie erlassen wird. Hier wird nicht von der Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht.

Rückkehrentscheide gestützt auf die Landesverweisung

Es steht den Schengen-Staaten frei, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren hängig ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Rückführungsrichtlinie). Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes zur Landesverweisung traten am 1. Oktober 201629 in Kraft, nach der Übernahme der Rückführungsrichtlinie in nationales Recht. Die Schweiz hat sich nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die Ausweisungen nach Artikel 66a und 66a bisdes Strafgesetzbuchs (StGB) oder 49a und 49abisdes Militärstrafgesetzes (MStG) geäussert. Die Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands bietet Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie auf die oben genannte Landesverweisung Anwendung finden soll oder nicht. Diese Verfügungen müssen zur Ausreise der betreffenden Person aus der Schweiz führen und sind nicht als weniger bedeutend zu erachten als die nach dem AIG erlassenen Rückkehrentscheide. In einem ersten Schritt verfügt das Gericht in seinem Urteil die Landesverweisung aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz für eine bestimmte Dauer. Erst in einem zweiten Schritt und nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass kein Grund für deren Aufschub besteht, wird die Massnahme vollzogen. Um zu vermeiden, dass eine Landesverweisung, die aufgeschoben oder nicht vollzogen werden könnte (Flüchtlingseigenschaft), im SIS eingegeben wird, ist es also gerechtfertigt, im Rahmen dieser Vorlage zu verlangen, dass im SIS II nur die Vollzugsentscheide einzugeben sind, die von den Kantonen im Hinblick auf die effektive Ausreise der Person, gegen die eine Landesverweisung verfügt worden ist, einzugeben. Diese entsprechen der Rückführungsrichtlinie und stellen einen Rückkehrentscheid im Sinne dieser Richtlinie dar.

Rückkehrentscheide nach dem AsylG

Wenn das SEM das Asyl verweigert und die Wegweisung der betreffenden Person in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausserhalb des Schengen-Raums verfügt, ist eine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS einzugeben. Dabei handelt es sich um Wegweisungsverfügungen gestützt auf Artikel 45 AsylG. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass gegen Flüchtlinge eine Wegweisung verfügt wird (Art. 65 AsylG). In diesem Fall erfolgt die Wegweisung oder Ausweisung nach den Artikeln 64

29 Bundesgesetz vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), AS 2016 2329; BBl 2013 5975.