Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Bundesgesetzen erfordern, werden in diesem Abschnitt beschrieben. Zahlreiche Neuerungen haben demgegenüber nur Auswirkungen auf das Verordnungsrecht, insbesondere auf die N-SIS-Verordnung30, und bleiben im Folgenden unberücksichtigt.

Erweiterung der Datenkategorien (Art. 20)

Mit dem vorliegenden Reformpaket werden die Datenkategorien erweitert, die im SIS II bearbeitet werden dürfen. Neu werden die in der Ausschreibung genannten Warnhinweise zu gesuchten Personen wie Suizidalität, Gefährlichkeit oder Gesundheitszustand (vgl. Abschnitt 2.2.3) ausgeweitet. Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 16 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)31. Diese Bestimmung regelt die Bearbeitung von Daten im nationalen Teil des Fahndungssystems (sog. N-SIS). Absatz 3 beschreibt den Inhalt dieses Informationssystems. Damit die in Artikel 20 der Verordnung «SIS Polizei» vorgesehenen neuen Datenkategorien im N-SIS bearbeitet werden können, ist eine Anpassung erforderlich. Gemäss der bestehenden Formulierung von Artikel 16 Absatz 3 BPI können nur erkennungsdienstliche Daten, nicht aber weitere Merkmale im N-SIS bearbeitet werden.

Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen (Art. 32)

Die Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen (vgl. Abschnitt 2.2.3) setzt voraus, dass ein entsprechender Entscheid der zuständigen Behörde nach Landesrecht vorliegt. Soweit es um eine Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen geht, bestehen auf Stufe Bund die erforderlichen Grundlagen (Art. 307 ff. sowie Art. 388 ff. ZGB32). Gleiches gilt für die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Die Bearbeitung von Daten zu Ausschreibungen im vorliegenden Sinn ist in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d BPI bereits vorgesehen.

Im Übrigen fällt die Regelung der Ausschreibung von verletzbaren Personen in den Kompetenzbereich der Kantone (allgemeine Gefahrenabwehr). Diese sind gehalten, die hierfür allenfalls erforderlichen Anpassungen der Rechtsgrundlagen vorzunehmen.

Ermittlungsanfrage (Art. 36)

Die Ausschreibung einer Person zur Ermittlungsanfrage erfolgt in der Regel im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens. In diesem Fall richtet sich die Massnahme nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (insb. Art. 215 und 217 ff. StPO33). In dieser Hinsicht besteht kein landesrechtlicher Anpassungsbedarf. Hingegen muss die Möglichkeit, Ermittlungsanfragen im N-SIS zu bearbeiten, in Artikel 16 Absatz 2 BPI genannt werden.

Für die Ausschreibung einer Ermittlungsanfrage zum Zweck der Gefahrenabwehr, das heisst ausserhalb eines Strafverfahrens, besteht weder auf Stufe Bund noch auf Stufe Kantone eine formellgesetzliche Grundlage. Dies im Unterschied zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle, die vom Nachrichtendienst des Bundes gestützt auf Artikel 16 NDG34 veranlasst werden kann. Verschiedene Kantone haben diese Massnahmen ebenfalls in ihre Polizeigesetze aufgenommen.

Das europäische Recht verpflichtet die Schweiz nicht, die Ermittlungsanfrage landesrechtlich einzuführen (vgl. Abschnitt 2.2.3). Der Bundesrat verzichtet derzeit auf die Umsetzung dieser Massnahme, weil zunächst Erfahrungen mit der Nutzung der verdeckten Registrierung und der gezielten Kontrolle zum Zweck der Gefahrenabwehr gewonnen werden sollen.

30 SR 362.0 31 32