Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Die Kantone sind frei, für ihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Grundlagen für die Umsetzung von Ermittlungsanfragen zu schaffen.

Zusätzliche Objektkategorien (Art. 38)

Die Objektkategorien, die im SIS II ausgeschrieben werden können, werden erweitert (vgl. Abschnitt 2.2.3). Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g BPI. Gemäss der bestehenden Formulierung können Motorfahrzeuge und Sachen, nicht aber Flugzeuge, Schiffe, Container und andere eindeutig identifizierbare Sachen im N-SIS ausgeschrieben werden. Die europarechtlich vorgeschriebenen Eigenschaften für ausschreibungsfähige Sachen (insb. gestohlen, unterschlagen, gefälscht) müssen in Artikel 16 BPI demgegenüber nicht umgesetzt werden, da sie direkt anwendbar sind.

Ausschreibungen zu unbekannten Personen zwecks Identifizierung (Art. 40)

Mit Artikel 40 wird für die Suche nach unbekannten Tätern eine neue Ausschreibungskategorie zwecks Identifizierung eingeführt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung muss der Zweck von N-SIS gemäss Artikel 16 Absatz 2 BPI ergänzt werden (bisher: Suche von bekannten Personen; neu: Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist).

Die europarechtlich vorgeschriebene Anforderung, dass unbekannte Personen nur im Zusammenhang mit schweren Straftaten (z. B. terroristischer Anschlag, Raubüberfall) ausgeschrieben werden dürfen, ist demgegenüber direkt anwendbar und muss in Artikel 16 BPI nicht umgesetzt werden.

Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen (Art. 42)

Artikel 42 regelt die Verifikation einer Suche mithilfe von Fotografien, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen (vgl. Abschnitt 2.2.3). Damit diese Daten im N-SIS bearbeitet werden dürfen, muss der Inhalt des Informationssystems erweitert werden (Art. 16 Abs. 3 BPI).

Zugriffsrechte auf SIS der Zulassungsstellen für Wasser- und Luftfahrzeuge (Art. 46) sowie der Zulassungsstellen für Feuerwaffen (Art. 47)

Mit Artikel 46 werden die Schengen-Staaten verpflichtet, für die Zulassungsbehörden für Schiffe und Flugzeuge ein direktes Abrufrecht auf N-SIS einzuführen (vgl. Abschnitt 2.2.3). In der Schweiz sind dies die kantonalen Schifffahrtsämter bzw. für Flugzeuge das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Dies setzt eine entsprechende Ergänzung von Artikel 16 Absatz 5 BPI voraus.

Das Reformpaket SIS II sieht vor, dass anmeldepflichtige Waffen und deren Besitzer vor deren Registrierung überprüft werden. Zu diesem Zweck werden die Schengen-Staaten verpflichtet, den Behörden, die für die Registrierung von Waffen zuständig sind, ein direktes Abrufrecht auf N-SIS zu erteilen (vgl. Abschnitt 2.2.3). In der Schweiz sind dies die kantonalen Waffenbüros (betreffend Waffenerwerbs- und Tragescheine) und fedpol (Ein- und Ausfuhrbewilligungen für Waffen im Schengen-Raum). Dies setzt entsprechende Ergänzungen von Artikel 16 Absatz 5 BPI voraus. Zu ergänzen ist zudem die Zweckbestimmung von N-SIS (Art. 16 Abs. 2 BPI). Anzufügen ist, dass das SECO zwar für Ausfuhrbewilligungen von Waffen in Drittstaaten zuständig ist, nicht jedoch für deren Registrierung. Das SECO hat deshalb keinen Zugriff auf N-SIS.

2.4.2 Verordnung «SIS Grenze»

Die Verordnung enthält gewisse direkt anwendbare Bestimmungen. Jedoch gibt es einige Punkte, die zu konkretisieren sind, sei es auf Stufe Gesetz oder Verordnung. Folgende Bereiche werden eine Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) verursachen:

Ausschreibungspflicht

Artikel 67 AIG ist zu ergänzen und zu ändern, um einem neuen Grund für die Ausschreibung im SIS (Art. 24 Abs. 2 Bst. c Verordnung «SIS Grenze») Rechnung zu tragen. Dies betrifft Fälle, in