Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

(Wegweisung), 63 Absatz 1 Buchstabe b (Widerruf der Bewilligung aus Sicherheitsgründen) und 68 (Ausweisung) AIG. Diese sind somit im SIS II einzugeben.

Die vorläufige Aufnahme ist zwar eine Ersatzmassnahme, wenn eine Wegweisung verfügt wird, diese aber aufgrund der Lage im Land oder der besonderen Situation der betreffenden Person nicht vollzogen werden kann. Dennoch handelt es sich in der Praxis um eine Schutzgewährung, und die betreffende Person kann vorläufig in der Schweiz bleiben. Solche Fälle werden daher nicht in das SIS II eingegeben.

2.3.2 Praktische Umsetzung der Verordnung «SIS Rückkehr»

Um eine optimale Umsetzung dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich zu nutzen (ZEMIS; vgl. Ziff. 3).

Die Hauptaufgaben kommen den kantonalen Migrationsbehörden zu, die für den Vollzug der Wegweisung oder der Ausweisung nach dem AIG oder nach dem StGB oder MStG zuständig sind und alle Rückkehrentscheide gestützt auf die Rückführungsrichtlinie in einer bestimmten Eingabemaske im ZEMIS erfassen müssen. Sind die Voraussetzungen der Verordnung «SIS Rückkehr» erfüllt, so werden die massgebenden Informationen automatisch an das SIS II übermittelt.

Das SEM muss die im Rahmen eines Asylverfahrens verfügten Wegweisungen direkt in einer ähnlichen Eingabemaske im ZEMIS erfassen und die erforderlichen Informationen an das SIS übermitteln. Die zwingend zu übermittelnden Daten sind die Namen, das Geburtsdatum, die Gründe für die Ausschreibung, eine Bezugnahme auf den Entscheid, der der Ausschreibung zugrunde liegt, die zu ergreifenden Massnahmen sowie Angaben darüber, ob eine Frist für die freiwillige Rückkehr besteht und ob der Entscheid mit einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung verbunden ist (Art. 4 der Verordnung «SIS Rückkehr»).

Zudem erfolgt die Löschung der Ausschreibungen im SIS beim Vollzug der Rückkehr durch die zuständigen Behörden, das heisst die Behörden, die die Ausschreibung im SIS vorgenommen haben, über das ZEMIS. Eine Löschung durch die kantonalen Behörden muss daher ebenfalls möglich sein. Ausserdem erfolgt eine Löschung auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt durch die Kantone.

Darüber hinaus werden Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gelöscht, wenn der entsprechende Entscheid insbesondere nach einem Konsultationsverfahren durch die ausschreibende Behörde widerrufen oder annulliert worden ist. Wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staats erhält, ist jede Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

Die einzige Ausnahme betrifft Rückkehrentscheide, die das fedpol gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 AIG (Ausweisung) erlässt. In diesem Fall erlässt das fedpol künftig einen Entscheid gemäss der Rückführungsrichtlinie. Dieser Entscheid wird im RIPOL eingetragen und an das SIS übermittelt, damit dort die Ausschreibung zur Rückkehr eingetragen wird. Das fedpol nimmt auch die Löschung dieser Ausschreibung und die Aktivierung einer allfälligen Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS vor.

Im RIPOL sind die Entscheide, die von den Migrationsbehörden der Kantone und des Bundes erlassen wurden, wie bisher über eine Datenabfrage im ZEMIS ersichtlich.

2.4 Rechtlicher Umsetzungsbedarf

2.4.1 Verordnung «SIS Polizei»

Die Verordnung (EU) 2018/1862 enthält sowohl direkt anwendbare Bestimmungen als auch solche, die landesrechtlich konkretisiert werden müssen. Diejenigen Neuerungen, die eine Anpassung von