Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Austausch von Zusatzinformationen (Art. 5)
Die Sichtbarkeit der Rückkehrentscheide anderer Schengen-Staaten durch eine SIS-Ausschreibung kann in Verbindung mit der Möglichkeit des zeitnahen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Schengen-Staaten dazu beitragen, dass Informationslücken geschlossen werden.
Gemäss Artikel 5 muss jeder Schengen-Staat sein SIRENE-Büro als zentrale Stelle einsetzen, die für den Austausch von Zusatzinformationen zu den eingegebenen Ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit Rückkehr und illegalem Aufenthalt zuständig ist. Für das SIRENE-Büro gelten die Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung «SIS Grenze» und das SIRENE-Handbuch (ständige Verfügbarkeit, kurze Fristen zur Beantwortung von Anfragen usw.).
Rückkehrbestätigung (Art. 6)
Die Schengen-Staaten werden dazu verpflichtet, die Ausreise des zur Rückkehr ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen dem ausschreibenden Schengen-Staat (bzw. der ausschreibenden Behörde) zu bestätigen; dies gilt auch, wenn derselbe Schengen-Staat für die Ausschreibung und ihre Vollstreckung zuständig ist. In diesem Fall muss das nationale Recht die anwendbaren Verfahren festlegen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Behörden, die den Rückkehrentscheid erlassen und vollstrecken, zu überprüfen, ob der Rückkehrverpflichtung auch nachgekommen wurde.
Verschiedene Informationen sind dem Staat, der die Ausschreibung im SIS vorgenommen hat, zu melden: der Umstand, dass die betreffende Person identifiziert worden ist, der Ort und die Zeit der Überprüfung, der Umstand, dass die Person das Hoheitsgebiet des Staates verlassen hat, sowie der Umstand, dass gegen diese Person eine Entfernungsmassnahme verfügt worden ist (Art. 6 Abs. 1). Wenn eine Person das Hoheitsgebiet der Schweiz verlässt, nachdem gegen sie eine Wegweisung oder Ausweisung durch die Schweizer Behörden erlassen worden ist, muss die vom nationalen Recht bezeichnete Behörde eine Rückkehrbestätigung erhalten. Es ist vorgesehen, dass das SIRENE-Büro informiert wird, wenn eine Rückkehrbestätigung an einen anderen Schengen-Staat zu übermitteln ist. In der Schweiz werden das SEM, die Kantone sowie allenfalls fedpol von den Grenzkontrollbehörden je nach Art der erlassenen Verfügung über den Vollzug der Rückkehr informiert.
Ein Schengen-Staat, der eine Rückkehrbestätigung erhält, muss die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löschen. Falls nötig, ist eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung «SIS Grenze» einzugeben (Art. 6 Abs. 2).
Jeder Schengen-Staat muss der Agentur eu-LISA vierteljährlich Statistiken über die Anzahl Fälle einer bestätigten Rückkehr namentlich von Personen, gegen die ein Rückkehrentscheid erlassen wurde, zukommen lassen (Art. 6 Abs. 3).
Nichterfüllung einer Rückkehrverpflichtung (Art. 7)
In Artikel 7 werden die Bestimmungen für die Fälle festgelegt, in denen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die ausschreibenden Schengen-Staaten werden durch das SIS II benachrichtigt, wenn ein Drittstaatsangehöriger seine Frist für eine freiwillige Rückkehr nicht eingehalten hat (Abs. 1).
Unabhängig vom Verfahren nach den Artikeln 6, 8 und 12 muss der Staat, der die Wegweisung vollzieht, im Fall einer zur Rückkehr ausgeschriebenen Person den Staat, der die Rückkehr verfügt hat, im Wege des Informationsaustauschs konsultieren, um die zu ergreifenden Massnahmen gemäss der Rückführungsrichtlinie zu bestimmen (Art. 7 Abs. 2).
Treffer an den Aussengrenzen bei der Einreise (Art. 8)
Reist eine Person in den Schengen-Raum ein, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Rückkehr im SIS II verbunden mit einem Einreiseverbot ist, kommt ein besonderes Verfahren zur Anwendung. Der ausschreibende Staat ist zu konsultieren, um die zu ergreifenden Massnahmen insbe-