Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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denen eine Person eine Straftat in Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht begangen hat oder versucht hat, eine solche Straftat zu begehen. So ist in Fällen, in denen beispielsweise Artikel 115 oder 118 AIG eine Verurteilung in der Schweiz nach sich zieht, ein Einreiseverbot zu verfügen und im SIS einzugeben.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung «SIS Grenze» sieht neu eine Pflicht vor, eine Ausschreibung in das SIS einzutragen, wenn gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot gemäss Richtlinie 2008/115/EG verhängt wurde. Ebenfalls wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen solche Ausschreibungen in das SIS einzutragen sind. Im AIG wird diese neue Pflicht aufgenommen (Art. 68a Abs. 2 E-AIG).
Neu soll zudem zwingend im SIS II ersichtlich sein, aus welchen Gründen die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen wurde (Art. 20 Verordnung «SIS Grenze»). Ebenso eine Bezugnahme auf die Verfügung, die der Ausschreibung zugrunde liegt (Bst. m), die zu ergreifenden Massnahmen (Bst. n), der Hinweis, ob das Einreiseverbot in Zusammenhang mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit erlassen wurde und ob die betreffende Person sich illegal im ausschreibenden Staat aufgehalten hat (Bst. q). In Artikel 68a Absatz 2 E-AIG sollen die massgebenden alphanumerischen und biometrischen Daten von Drittstaatsangehörigen gemäss der Verordnung «SIS Grenze» an das SIS übermittelt werden bei der Verfügung von Einreiseverboten durch das SEM oder fedpol sowie bei einer Landesverweisung (Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung).
Zudem besteht neu eine spezielle Bestimmung (Art. 68a Abs. 3 E-AIG), wonach die biometrischen Daten, die bereits in den Datenbanken AFIS und ZEMIS erfasst sind, gemäss den Anforderungen der Verordnung SIS II35 und dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in das SIS II übermittelt werden können. Die Daten des AFIS werden ebenfalls durch fedpol an das SIS übermittelt bei einem von dieser Behörde nach dem AIG (Art. 68a Abs. 5 E-AIG) verfügten Einreiseverbot. Eine spätere Erfassung der biometrischen Daten ist auf Ersuchen von fedpol zulässig. Dies erfolgt durch die Behörden, die bei einer Kontrolle festgestellt haben, dass eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ohne biometrische Daten besteht.
Und schliesslich ist eine Delegationsklausel zugunsten des Bundesrats vorgesehen (Art. 68a Abs. 6 E-AIG), damit dieser das Verfahren für die Bereitstellung der Daten zu Einreiseverboten an die berechtigten Behörden und deren Erfassung in den massgebenden Datenbanken (ZEMIS und RIPOL) regeln kann.
Aufgaben des SIRENE-Büros
Ferner ist zu regeln, welche Aufgaben dem SIRENE-Büro von fedpol zukommen für den Austausch von Zusatzinformationen sowie die Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden in den Schengen-Staaten über Drittstaatsangehörige, gegenüber denen ein Einreiseverbot verfügt und im SIS eingetragen wurde (Art. 68b AIG).
Löschung von Ausschreibungen und Datenbekanntgabe
Die Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ist in Artikel 68d Absatz 2 E-AIG geregelt, so wie die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr (vgl. Ziff. 2.4.3). Die Übermittlung von Daten des SIS betreffend Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ist in Artikel 68e E-AIG geregelt.
35 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, ABl. L 381 vom 28.12.2006, S.4.