Vorlage V1

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/37

(72) Zudem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass detaillierter Bestimmungen über folgende

Aspekte übertragen werden: die technischen Einzelheiten der Profile von Nutzern des ESP; die Spezifikationen der technischen Lösung, die die Abfrage von EU-Informationssystemen, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP erlaubt, und das Format der Antworten des ESP; die technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen im MID zwischen Daten aus verschiedenen EU-Informationssystemen; Inhalt und Darstellung des für die Unterrichtung der betroffenen Person zu benutzenden Formulars, wenn eine rote Verknüpfung erstellt wird; die Leistungsanforderungen und Leistungsüberwachung des gemeinsamen BMS; Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie gemeinsame Datenqualitätsindikatoren; die Entwicklung des UMF-Standards; das Verfahren zur Zusammenarbeit im Fall eines Sicherheitsvorfalls; und die Spezifikationen der technischen Lösung für die Mitgliedstaaten, um die Anträge von Nutzern auf Zugang zu verwalten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgeübt werden.

(73) Da die Interoperabilitätskomponenten die Verarbeitung einer erheblichen Menge sensibler personenbezogener

Daten umfassen werden, ist es wichtig, dass Personen, deren Daten durch diese Komponenten verarbeitet werden, als Betroffene ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725 wirksam ausüben können. Den betroffenen Personen sollte ein Web-Portal zur Verfügung gestellt werden, das es ihnen erleichtert, ihre Rechte auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie auf deren Berichtigung, Löschung und Einschränkung von deren Verarbeitung auszuüben. eu-LISA sollte dieses Web-Portal einrichten und verwalten.

(74) Einer der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzes ist die Datenminimierung: gemäß Artikel 5 Absatz 1

Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Aus diesem Grund sollte bei den Interoperabilitätskomponenten nicht vorgesehen sein, dass neue personenbezogene Daten gespeichert werden, mit Ausnahme der Verknüpfungen, die im MID gespeichert werden und die das notwendige Minimum für die Zwecke dieser Verordnung darstellen.

(75) Diese Verordnung sollte klare Bestimmungen über die Haftung und das Recht auf Schadenersatz für die

rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen beinhalten. Diese Bestimmungen sollten das Recht auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter sowie deren Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725 unberührt lassen. eu-LISA sollte für jeden von ihr in ihrer Eigenschaft als Datenauftragsverarbeiter verursachten Schaden haften, wenn sie den ihr spezifisch in dieser Verordnung auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder wenn sie die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Mitgliedstaats, der der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist, nicht beachtet oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.

(76) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates (23).

(77) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position

Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(78) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich

das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (24) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(79) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich

Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (25) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(22) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (23) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). (24) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). (25) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).