Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/35
(56) Die einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 (13), (EG) Nr. 767/2008 (14), (EU)
2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (EU) 2018/1861 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den von jenen Verordnungen geregelten Systemen.
(57) Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und andere
Organe und Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung und lässt die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) unberührt, welche ihrerseits für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol maßgeblich ist.
(58) Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichts behörden sollten bei der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Interoperabilitätskom ponenten zusammenarbeiten. Damit der Europäische Datenschutzbeauftragte die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, sind ausreichende Ressourcen, einschließlich personeller und finanzieller Ressourcen, erforderlich.
(59) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates (17) angehört und hat am 16. April 2018 eine Stellungnahme (18) abgegeben.
(60) Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat am 11. April 2018 eine Stellungnahme abgegeben.
(61) Die Mitgliedstaaten und eu-LISA sollten über Sicherheitspläne verfügen, die die Erfüllung der Sicherheitsanfor
derungen erleichtern und sie sollten Sicherheitsfragen gemeinsam angehen. Zudem sollte eu-LISA sicherstellen, dass zur Gewährleistung der Datenintegrität im Zusammenhang mit Konzeption, Entwicklung und Betrieb der Interoperabilitätskomponenten fortwährend auf die neuesten technologischen Entwicklungen zurückgegriffen wird. Zu den Pflichten von eu-Lisa in dieser Hinsicht sollte es gehören, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Zugang von Unbefugten, wie etwa Personal externer Dienstleistungserbringer, zu personenbezogenen Daten zu verhindern, die über die Interoperabilitätskomponenten verarbeitet werden. Bei der Vergabe von Aufträgen für die Erbringung von Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten und eu-Lisa alle Maßnahmen prüfen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Einzelnen bzw. dem Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und anwendbaren internationalen Übereinkommen sicherzustellen. eu-LISA sollte bei der Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen anwenden.
(62) Die Implementierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Interoperabilitätskomponenten wird Auswirkungen
darauf haben, wie die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen durchgeführt werden. Diese Auswirkungen werden das Ergebnis der Anwendung der bestehenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/399 in Verbindung mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Interoperabilitätsbestimmungen sein.
(63) Aufgrund dieser kombinierten Vorschriftenanwendung sollte das ESP die Hauptanlaufstelle für die in der
Verordnung (EU) 2016/399 vorgeschriebene systematische Datenbankabfrage bei Personen an Grenzüber gangsstellen bilden. Auch sollten die Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten, aufgrund derer im MID eine rote Verknüpfung angezeigt wird, von den Grenzschutzbeamten bei der Prüfung, ob eine Person die in der
(13) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20). (14) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60). (15) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). (16) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53). (17) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (18) ABl. C 233 vom 4.7.2018, S. 12. (19) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).