Vorlage V1
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 58 Seiten
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L 135/34 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(48) Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts (eu-LISA) sollte automatische Datenqualitätskontrollmechanismen und gemeinsame Datenqualität sindikatoren konzipieren. Ferner sollte eu-LISA dafür verantwortlich sein, Kapazitäten für die zentrale Überwachung der Datenqualität zu entwickeln und regelmäßige Datenanalyseberichte zu erstellen, um eine bessere Kontrolle der Umsetzung der EU-Informationssysteme in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren sollten Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten einschließen. Ziel dieser Datenqualitätss tandards sollte sein, dass die EU-Informationssysteme und die Interoperabilitätskomponenten die automatische Ermittlung anscheinend falscher oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen und so dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die Möglichkeit gegeben wird, die betreffenden Daten zu überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(49) Die Kommission sollte die von eu-LISA erstellten Qualitätsberichte auswerten und gegebenenfalls entsprechende
Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, einen Aktionsplan aufzustellen, in dem Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel bei der Datenqualität beschrieben werden, und regelmäßig über dabei erzielte Fortschritte Bericht erstatten.
(50) Das universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format — im Folgenden „UMF“) sollte als Standard für den
strukturierten grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres dienen. Durch das UMF sollten ein gemeinsames Vokabular und logische Strukturen für üblicherweise ausgetauschte Informationen vorgegeben werden, damit die ausgetauschten Inhalte einheitlich und semantisch gleichwertig erstellt und gelesen werden können und somit die Interoperabilität verbessert wird.
(51) Im VIS, im SIS sowie in allen anderen bestehenden oder neuen Modellen für den grenzübergreifenden
Informationsaustausch und Informationssystemen im Bereich Justiz und Inneres, die von Mitgliedstaaten entwickelt wurden oder werden, kann die Umsetzung des UMF-Standards in Betracht gezogen werden.
(52) Es sollte ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics — im
Folgenden „CRRS“) eingerichtet werden, der die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und die Erstellung von Analyseberichten zu politischen und operativen Zwecken gemäß den anwendbaren Rechtsinst rumenten sowie für die Zwecke der Datenqualität ermöglicht. Der CRRS sollte von eu-LISA konzipiert, umgesetzt und an ihren technischen Standorten eingerichtet werden. Er sollte anonymisierte statistische Daten aus den EU-Informationssystemen, dem CIR, dem MID und dem gemeinsamen BMS enthalten. Die im CRRS enthaltenen Daten sollten keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen. Die Daten sollten von eu-LISA automatisch anonymisiert und als solche im CRRS gespeichert werden. Die Anonymisierung sollte automatisch erfolgen, und den Bediensteten von eu-LISA sollte kein direkter Zugang zu den in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten gespeicherten personenbezogenen Daten gewährt werden.
(53) Die Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Interope
rabilität durch nationale Behörden im Rahmen dieser Verordnung Anwendung, sofern diese Verarbeitung nicht durch benannte Behörden oder zentrale Anlaufstellen der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgt.
(54) Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Interoperabilität
gemäß der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt, so findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung.
(55) Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU)
2016/680 gelten für jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen. Unbeschadet der Gründe für eine Übermittlung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder, sofern relevant, der Richtlinie (EU) 2016/680 sollte das Urteil eines Gerichts oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlandes, durch die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Datenauftragsverarbeiter verpflichtet wird, personenbezogene Daten zu übermitteln oder offenzulegen, nur anerkannt werden oder in irgendeiner Weise durchsetzbar sein, wenn Grundlage eine internationale Übereinkunft ist, die zwischen dem anfordernden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat in Kraft ist.