Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 22Fedlex · Vorlage

L 135/106 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

Artikel 23

Datenspeicherung im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten

(1) Die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Daten werden im CIR automatisch nach Maßgabe der Datenspei cherungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2019/816 gelöscht.

(2) Die individuellen Dateien werden im CIR nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden Daten in mindestens einem der EU-Informationssysteme gespeichert werden, von dem Daten im CIR enthalten sind. Durch die Erstellung einer Verknüpfung wird die Speicherfrist der einzelnen durch die Verknüpfung bezeichneten Daten nicht berührt.

Artikel 24

Führen von Protokollen

(1) Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(2) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20 erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt,

b) Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,

c) Datum und Uhrzeit der Abfrage,

d) Art der für die Abfrage verwendeten Daten,

e) Ergebnisse der Abfrage.

(3) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 21 erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt,

b) Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,

c) Datum und Uhrzeit der Abfrage,

d) falls eine Verknüpfung erstellt wird, die für die Abfrage verwendeten Daten und die Ergebnisse der Abfrage mit

Angabe des EU-Informationssystems, aus dem die Daten stammen,

(4) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 22 erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a) Datum und Uhrzeit der Abfrage,

b) die für die Abfrage verwendeten Daten,

c) Ergebnisse der Abfrage,

d) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die den CIR abfragen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder der Europäische Datenschutzbe auftragte nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/794 überprüft regelmäßig, spätestens jedoch alle sechs Monate, die betreffenden Zugangsprotokolle darauf, ob die Verfahren und Bedingungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

(5) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 22 durchführen.