Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/103
Artikel 16
Führen von Protokollen
(1) Unbeschadet der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1862 und des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im gemeinsamen BMS erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Mitgliedstaat oder Stelle der Union, der bzw. die die Abfrage vornimmt,
b) Chronik der Erstellung und der Speicherung biometrischer Templates,
c) die EU-Informationssysteme, die mit den im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates abgefragt
wurden,
d) Datum und Uhrzeit der Abfrage,
e) Art der für die Abfrage verwendeten biometrischen Daten,
f) Abfrageergebnisse sowie Datum und Uhrzeit der Ergebnisanzeige.
(2) Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des gemeinsamen BMS ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und deren Bedienstete durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten durchführen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
KAPITEL IV Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten
Artikel 17
Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten
(1) Es wird ein gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß Artikel 20 erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.
(2) Der CIR umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac und des
ECRIS-TCN insoweit ersetzt, als in ihr die in Artikel 18 genannten Daten gespeichert werden,
b) einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem CIR und den Mitgliedstaaten und Stellen der Union, die nach
dem Unionsrecht und nationalen Recht berechtigt sind, den CIR zu nutzen,
c) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem CIR und dem EES, dem VIS, dem ETIAS, Eurodac und dem
ECRIS-TCN sowie den zentralen Infrastrukturen des ESP, des gemeinsamen BMS und des MID.
(3) eu-LISA entwickelt den CIR und sorgt für seine technische Verwaltung.
(4) Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.
(5) eu-LISA erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für den CIR eine Dokumentation zur Schnittstellenan steuerung in dem in Artikel 38 genannten UMF.