Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/107
Zusätzlich führt jeder Mitgliedstaat für jeden Zugang zum CIR nach Artikel 22 folgende Protokolle:
a) nationales Aktenzeichen,
b) Zugangszweck,
c) nach Maßgabe der nationalen Vorschriften die eindeutige Nutzerkennung des Beamten, der die Abfrage
vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 führt Europol für jeden Zugang zum CIR nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung Protokolle der eindeutigen Nutzerkennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.
(7) Die in den Absätzen 2 bis 6genannten Protokolle dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet werden. Die Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
(8) eu-LISA speichert die Protokolle über die Chronik der Daten in individuellen Dateien. eu-LISA löscht solche Protokolle automatisch, sobald die Daten gelöscht werden.
KAPITEL V Detektor für Mehrfachidentitäten
Artikel 25
Detektor für Mehrfachidentitäten
(1) Zur Unterstützung des Funktionierens des CIR und der Ziele des EES, des VIS, des ETIAS, von Eurodac, des SIS und des ECRIS-TCN wird ein Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) eingerichtet, der Identitätsbestätigungsdateien nach Artikel 34 erstellt und speichert, die Verknüpfungen zwischen in den EU-Informationssystemen einschließlich des CIR und des SIS enthaltenen Daten enthält und die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten ermöglicht, mit dem doppelten Ziel, Identitätsprüfungen zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen.
(2) Der MID umfasst
a) eine zentrale Infrastruktur, die Verknüpfungen und Angaben zu EU-Informationssystemen speichert;
b) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur, über die der MID mit dem SIS und den zentralen Infrastrukturen des ESP
und des CIR verbunden ist.
(3) eu-LISA entwickelt den MID und sorgt für seine technische Verwaltung.
Artikel 26
Zugriff auf den Detektor für Mehrfachidentitäten
(1) Für die Zwecke der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten nach Artikel 29 erhalten folgende Stellen Zugriff auf die im MID gespeicherten Daten nach Artikel 34:
a) das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine SIS-Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 eingibt oder
aktualisiert;
b) die Zentralbehörden des Urteilsmitgliedstaats bei der Eingabe oder Änderung von Daten im ECRIS-TCN nach Artikel
5 oder nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/816
(2) Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union, die Zugang zu mindestens einem in den CIR integrierten EU-Informationssystem oder zum SIS haben, erhalten über rote Verknüpfungen nach Artikel 32 Zugang zu den in Artikel 34 Buchstaben a und b genannten Daten.
(3) Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu weißen Verknüpfungen nach Artikel 33, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die weiße Verknüpfung erstellt wurde.
(4) Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu grünen Verknüpfungen nach Artikel 31, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die grüne Verknüpfung erstellt wurde, und eine Abfrage dieser Informationssysteme eine Übereinstimmung bei den beiden verknüpften Datensätzen ergeben hat.