Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/102 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

(2) Der gemeinsame BMS umfasst

a) eine zentrale Infrastruktur, die die einzelnen Zentralsysteme des EES, des VIS, des SIS, von Eurodac bzw. des ECRIS-

TCN insoweit ersetzt, als in ihr biometrische Templates gespeichert werden und sie Suchen mit biometrischen Daten ermöglicht,

b) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem gemeinsamen BMS, dem zentralen SIS und dem CIR.

(3) eu-LISA entwickelt den gemeinsamen BMS und sorgt für seine technische Verwaltung.

Artikel 13

Speicherung biometrischer Templates im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

(1) Der gemeinsame BMS speichert die biometrischen Templates, die er aus folgenden biometrischen Daten generiert:

a) Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben w und y, außer Daten von Handflächenabdrücken, der Verordnung (EU)

2018/1862;

b) Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816.

Die biometrischen Templates werden im gemeinsamen BMS logisch voneinander getrennt nach den Informations systemen, aus denen die Daten stammen, gespeichert.

(2) Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der gemeinsame BMS jedem biometrischen Template einen Verweis auf die EU-Informationssysteme, in denen die betreffenden biometrischen Daten gespeichert sind, und einen Verweis auf die tatsächlichen Datensätze in diesen EU-Informationssystemen hinzu.

(3) Die biometrischen Templates dürfen erst in den gemeinsamen BMS eingegeben werden, nachdem der gemeinsame BMS die einem der EU-Informationssysteme hinzugefügten biometrischen Daten einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen hat, um sicherzustellen, dass ein Mindestdatenqualitätsstandard eingehalten wird.

(4) Bei der Speicherung der in Absatz 1 genannten Daten sind die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Qualitäts standards einzuhalten.

(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des gemeinsamen BMS fest, um sicherzustellen, dass die Wirksamkeit biometrischer Suchvorgänge auch bei Verfahren gewährleistet ist, bei denen die Zeit eine Rolle spielt, wie etwa Grenzkontrollen und Identifizierungen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Abfrage biometrischer Daten mithilfe des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten

Um die im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten abzufragen, nutzen der CIR und das SIS die im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates. Die Abfragen anhand biometrischer Daten werden zu den Zwecken vorgenommen, die in dieser Verordnung sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 vorgesehen sind.

Artikel 15

Datenspeicherung im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

Die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 genannten Daten werden im gemeinsamen BMS nur so lange gespeichert, wie die entsprechenden biometrischen Daten im CIR beziehungsweise im SIS gespeichert werden. Die Daten werden automatisch aus dem gemeinsamen BMS gelöscht.