Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/108 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
Artikel 27
Prüfung auf Mehrfachidentitäten
(1) Im CIR und im SIS wird eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten eingeleitet, wenn
a) im SIS nach den Kapiteln VI bis IX der Verordnung (EU) 2018/1862 eine Ausschreibung zu einer Person erstellt oder
aktualisiert wird;
b) im ECRIS-TCN nach Artikel 5 oder nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/816 ein Datensatz angelegt oder
geändert wird.
(2) Wenn die in einem EU-Informationssystem enthaltenen Daten nach Absatz 1 biometrische Daten umfassen, nutzen der CIR und das zentrale SIS den gemeinsamen BMS für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten. Der gemeinsame BMS vergleicht die aus neuen biometrischen Daten generierten biometrischen Templates mit den bereits im gemeinsamen BMS vorhandenen biometrischen Templates, um zu überprüfen, ob die zu derselben Person gehörenden Daten bereits im CIR oder im zentralen SIS gespeichert sind.
(3) Zusätzlich zu dem in Absatz 2 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der folgenden Daten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen:
a) Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und
sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862;
b) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en)
und Geschlecht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/816;
(4) Zusätzlich zu dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der Reisedokumentendaten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen.
(5) Die Prüfung auf Mehrfachidentitäten wird nur durchgeführt, um Daten, die in einem EU-Informationssystem vorhanden sind, mit Daten, die in anderen EU-Informationssystemen vorhanden sind, zu vergleichen.
Artikel 28
Ergebnisse der Prüfung auf Mehrfachidentitäten
(1) Wenn die Abfragen nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 keine Übereinstimmung ergeben, werden die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Verfahren gemäß den einschlägigen Rechtsinstrumenten fortgesetzt.
(2) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt, erstellen der CIR und gegebenenfalls das SIS eine Verknüpfung zwischen den für die Abfrage verwendeten Daten und den Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben.
Wenn mehrere Übereinstimmungen gemeldet werden, wird eine Verknüpfung zwischen allen Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben, erstellt. Wenn die Daten bereits verknüpft waren, wird die bestehende Verknüpfung auf die zur Abfrage verwendeten Daten ausgeweitet.
(3) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien gleich oder ähnlich sind, wird eine weiße Verknüpfung nach Artikel 33 erstellt.
(4) Wenn die Abfrage nach Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 eine oder mehrere Übereinstimmungen ergibt und die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können, wird eine gelbe Verknüpfung nach Artikel 30 erstellt, und das Verfahren nach Artikel 29 gelangt zur Anwendung.
(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden können.
(6) Die Verknüpfungen werden in der Identitätsbestätigungsdatei gemäß Artikel 34 gespeichert.
(7) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit eu-LISA die technischen Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen EU-Informationssystemen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.