Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/109
Artikel 29
Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten und zuständige Behörden
(1) Unbeschadet von Absatz 2 sind für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten folgende Behörden zuständig:
a) das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats bei Übereinstimmungen, die bei der Erfassung oder Aktualisierung einer SIS-
Ausschreibung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 erzielt wurden;
b) bei Übereinstimmungen, die bei der Erfassung oder Änderung von Daten im ECRIS-TCN nach Artikel 5 oder
Artikel 9 der Verordnung (EU 2019/816 erzielt wurden, die Zentralbehörden des Urteilsmitgliedstaats.
Der MID gibt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde in der Identitätsbestäti gungsdatei an.
(2) Die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten in der Identitätsbestätigungsdatei zuständige Behörde ist das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, wenn eine Verknüpfung zu Daten erstellt wird, die in einer Ausschreibung
a) von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1862
enthalten sind;
b) von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
c) von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, nach Artikel 34 der
Verordnung (EU) 2018/1862 enthalten sind;
d) von Personen für verdeckte Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen nach Artikel 36 der Verordnung
(EU) 2018/1862 enthalten sind.
(3) Die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde erhält Zugriff auf die in der betreffenden Identitätsbestätigungsdatei enthaltenen verknüpften Daten und auf die im CIR und gegebenenfalls im SIS verknüpften Identitätsdaten. Sie prüft die verschiedenen Identitäten unverzüglich. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, aktualisiert sie die Verknüpfung gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 und fügt diese unverzüglich zur Identitätsbestäti gungsdatei hinzu.
(4) Wenn mehr als eine Verknüpfung erstellt wird, prüft die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde jede Verknüpfung gesondert.
(5) Wenn Daten, die zu einer Übereinstimmung geführt haben, bereits verknüpft sind, berücksichtigt die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde die bestehenden Verknüpfungen bei der Prüfung, ob neue Verknüpfungen erstellt werden müssen.
Artikel 30
Gelbe Verknüpfung
(1) Wurde noch keine manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten vorgenommen, wird eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen in folgenden Fällen als gelb klassifiziert:
a) Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten;
b) die verknüpften Daten enthalten unterschiedliche Identitätsdaten, aber dieselben Reisedokumentendaten, und in
mindestens eines der EU-Informationssysteme enthält keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person;
c) die verknüpften Daten enthalten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten;
d) die verknüpften Daten enthalten ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten, dieselben Reisedokumentendaten,
aber unterschiedliche biometrische Daten.
(2) Wenn eine Verknüpfung gemäß Absatz 1 als gelb klassifiziert wird, gelangt das Verfahren nach Artikel 29 zur Anwendung.