Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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L 135/110 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019

Artikel 31

Grüne Verknüpfung

(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird als grün klassifiziert, wenn

a) die verknüpften Daten unterschiedliche biometrischen Daten, aber dieselben Identitätsdaten enthalten und die für die

manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen;

b) die verknüpften Daten unterschiedliche biometrischen Daten, ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten und

dieselben Reisedokumentendaten enthalten und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen;

c) die verknüpften Daten unterschiedliche Identitätsdaten, aber dieselben Reisedokumentendaten enthalten, mindestens

eines der EU-Informationssysteme keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person enthält und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen.

(2) Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine grüne Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Daten nicht ein und dieselbe Person bezeichnen.

(3) Wenn eine mitgliedstaatliche Behörde Belege hat, aus denen hervorgeht, dass eine grüne Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, dass eine grüne Verknüpfung nicht dem neuesten Stand entspricht oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID oder den EU-Informationssystemen gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten überprüfen und die Verknüpfung gegebenenfalls unverzüglich berichtigen oder aus dem MID löschen. Diese mitgliedstaatliche Behörde setzt unverzüglich den für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat in Kenntnis.

Artikel 32

Rote Verknüpfung

(1) Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird in folgenden Fällen als rot klassifiziert:

a) Die verknüpften Daten enthalten dieselben biometrischen Daten, aber ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten,

und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen;

b) die verknüpften Daten enthalten dieselben, ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten und die gleichen Reisedoku

mentendaten, aber unterschiedliche biometrische Daten, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen, von denen mindestens eine dasselbe Reisedokument in ungerechtfertigter Weise benutzt;

c) die verknüpften Daten enthalten dieselben Identitätsdaten, aber unterschiedliche biometrische Daten und

unterschiedliche oder keine Reisedokumentendaten, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf zwei unterschiedliche Personen bezeichnen;

d) die verknüpften Daten enthalten unterschiedliche Identitätsdaten aber dieselben Reisedokumentendaten, mindestens

eines der EU-Informationssysteme enthält keine biometrischen Daten zu der betreffenden Person, und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde hat festgestellt, dass sich die verknüpften Daten in ungerechtfertigter Weise auf ein und dieselbe Person beziehen.

(2) Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine rote Verknüpfung zwischen Daten in zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID die in Artikel 34 genannten Daten an. Bei etwaigen Folgemaßnahmen zu einer roten Verknüpfung sind die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts einzuhalten, wobei sich etwaige rechtliche Folgen für die betreffende Person nur auf die einschlägigen Daten zu dieser Person gründen dürfen. Aufgrund der bloßen Existenz einer roten Verknüpfung entstehen für die betroffene Person keine rechtlichen Folgen.

(3) Wenn eine rote Verknüpfung zwischen Daten im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erstellt wird, wird die im CIR gespeicherte individuelle Datei gemäß Artikel 19 Absatz 2 aktualisiert.