Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/120 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
Artikel 53
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutz beauftragten
(1) Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht der Nutzung der Interoperabilitätskomponenten und der Anwendung anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle der Interoperabilitätskomponenten bemerkt.
(2) In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen wird eine koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt.
(3) Bis zum 12. Juni 2021 und danach alle zwei Jahre übermittelt der Europäische Datenschutzausschuss einen gemeinsamen Bericht über seine Tätigkeiten im Rahmen dieses Artikels an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und eu-LISA. Dieser Bericht enthält für jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellt wird.
KAPITEL VIII Verantwortlichkeiten
Artikel 54
Verantwortlichkeiten von eu-LISA während der Konzept- und Entwicklungsphase
(1) eu-LISA stellt sicher, dass die zentralen Infrastrukturen der Interoperabilitätskomponenten gemäß dieser Verordnung betrieben werden.
(2) Die Interoperabilitätskomponenten werden an den technischen Standorten von eu-LISA betrieben und bieten die in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen gemäß den in Artikel 55 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Sicherheit, Verfügbarkeit, Qualität und Leistung.
(3) eu-LISA ist verantwortlich für die Entwicklung der Interoperabilitätskomponenten sowie für jegliche Anpassungen, die erforderlich sind, um die Interoperabilität zwischen den Zentralsystemen des EES, des VIS, des ETIAS, des SIS, von Eurodac, dem ECRIS-TCN, dem ESP, dem gemeinsamen BMS, dem CIR, dem MID und dem CRRS herzustellen.
Unbeschadet des Artikels 62 hat eu-LISA keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die über das ESP, den gemeinsamen BMS, den CIR oder den MID verarbeitet werden.
eu-LISA konzipiert die Architektur der Interoperabilitätskomponenten einschließlich ihrer Kommunikationsinfra strukturen, legt ihre technischen Spezifikationen fest und bestimmt ihre Weiterentwicklung in Bezug auf die zentrale Infrastruktur und die sichere Kommunikationsinfrastruktur, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen werden. eu-LISA nimmt zudem etwaige erforderliche Anpassungen am SIS, an Eurodac oder am ECRIS-TCN vor, die für die Herstellung der Interoperabilität notwendig und in dieser Verordnung vorgesehen sind.
eu-LISA entwickelt und implementiert die Interoperabilitätskomponenten so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 28 Absätze 5 und 7, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 10 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission.
Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektverwaltung und -koordination.
(4) Während der Konzept- und Entwicklungsphase wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Dem Programmverwaltungsrat gehören sieben Mitglieder, die vom Verwaltungsrat von eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder stellvertretenen Mitglieder ernannt werden, der Vorsitzende der Beratergruppe für Interoperabilität gemäß Artikel 71, ein vom Exekutivdirektor ernannter Vertreter von eu-LISA sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an. Die vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannten Mitglieder werden ausschließlich aus dem Kreis derjenigen Mitgliedstaaten gewählt, die nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsin strumente gebunden sind, welche für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller EU-Informationssysteme gelten, und die sich an den Interoperabilitätskomponenten beteiligen werden.
(5) Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig, mindestens jedoch dreimal pro Quartal zusammen. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzept- und Entwicklungsphase der Interoperabilitätskomponenten sicher.
Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Projekts vor. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.