Vorlage V2

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten

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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/117

b) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine gegen diese Verordnung verstoßende Handlung seitens

Europol, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von der betreffenden Stelle Schadenersatz zu verlangen.

ter betreffende Mitgliedstaat, Europol, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder eu-LISA werden vollständig oder teilweise von ihrer Haftung nach Unterabsatz 1 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

(2) Verursacht eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden an den Interoperabilitätskomponenten, haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es eu-LISA oder ein anderer durch diese Verordnung gebundener Mitgliedstaat nicht versäumt haben, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.

(3) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eu‑LISA unterliegt den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen.

Artikel 47

Recht auf Information

(1) Die Behörde, die die personenbezogenen Daten erfasst, die im gemeinsamen BMS, im CIR oder im MID zu speichern sind, stellt den Personen, deren Daten erfasst werden, die Informationen zur Verfügung, die nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgeschrieben sind. Die Behörde stellt die Informationen zum Zeitpunkt der Datenerfassung zur Verfügung.

(2) Alle Informationen werden in einer in klarer und einfacher Sprache verfassten Sprachfassung, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht, bereitgestellt. Die Informationen müssen für Minderjährige auch in einer dem Alter angemessenen Weise bereitgestellt werden.

(3) Die Vorschriften über das Recht auf Information, die in den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union enthalten sind, gelten für die im ECRIS-TCN gespeicherten und für die Zwecke dieser Verordnung verarbeiteten personen bezogenen Daten.

Artikel 48

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von im MID gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Einschränkung ihrer Verarbeitung

(1) Personen, die von ihren Rechten nach den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/679, den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den Artikeln 14, 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2016/680 Gebrauch machen möchten, können sich an die zuständige Behörde eines beliebigen Mitgliedstaats wenden, der den Antrag prüft und beantwortet.

(2) Der Mitgliedstaat, der einen solchen Antrag prüft, antwortet unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang. Diese Frist kann um weitere 15 Tage verlängert werden, wenn das unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, unterrichtet die betroffene Person innerhalb von 45 Tagen nach Antragseingang über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Antworten von Zentralstellen zu erteilen sind.

(3) Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten bei einem anderen Mitgliedstaat als dem für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktiert der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, innerhalb von sieben Tagen die Behörden des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats. Der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen nach der Kontaktaufnahme. Diese Frist kann um weitere 15 Tage verlängert werden, wenn das unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Mitgliedstaat unterrichtet den Mitgliedstaat, der ihn kontaktiert hat, von jeder solchen Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung. Der Mitgliedstaat, der die Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats kontaktiert hat, informiert die betroffene Person über das weitere Verfahren.