Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
Artikel 43
Sicherheitsvorfälle
(1) Jedes Ereignis, das sich auf die Sicherheit der Interoperabilitätskomponenten auswirkt oder auswirken kann und darin gespeicherte Daten beschädigen oder ihren Verlust herbeiführen kann, ist als Sicherheitsvorfall anzusehen; das gilt insbesondere, wenn möglicherweise ein unbefugter Datenzugriff erfolgt ist oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit von Daten tatsächlich oder möglicherweise nicht mehr gewährleistet war.
(2) Sicherheitsvorfällen ist durch eine rasche, wirksame und angemessene Reaktion zu begegnen.
(3) Unbeschadet der Meldung und Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder beiden Artikeln unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, eu-LISA, die zuständigen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutz beauftragten unverzüglich über etwaige Sicherheitsvorfälle.
Unbeschadet der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/794 unterrichten die ETIAS-Zentralstelle und Europol die Kommission, eu-LISA und den Europäischen Datenschutz beauftragten unverzüglich über etwaige Sicherheitsvorfälle.
Im Falle eines Sicherheitsvorfalls in Verbindung mit der zentralen Infrastruktur der Interoperabilitätskomponenten unterrichtet eu-LISA die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich.
(4) Informationen über einen Sicherheitsvorfall, der sich auf den Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder die Verfügbarkeit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten auswirkt oder auswirken kann, werden den Mitgliedstaaten, der ETIAS-Zentralstelle und Europol unverzüglich bereitgestellt und nach Maßgabe des von eu-LISA be reitzustellenden Plans für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen gemeldet.
(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten, die ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheits vorfalls zusammen. Die Kommission legt die genauen Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Wege von Durchführungs rechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 44
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Union stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf die Interoperabilitäts komponenten berechtigte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.
Die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Artikels 40 treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung zu überwachen, unter anderem durch häufige Überprüfung der Protokolle gemäß den Artikeln 10, 16, 24 und 36, und arbeiten erforderlichenfalls mit den Aufsichts behörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.
Artikel 45
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von Daten, jede Verarbeitung von Daten oder jeder Austausch von Daten, die dieser Verordnung zuwiderläuft, gemäß nationalem Recht geahndet werden können. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 46
Haftung
(1) Unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Datenauftragsverarbeiter und unbeschadet ihrer Haftung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725
a) hat jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten
oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen seitens eines Mitgliedstaats ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, das Recht, von diesem Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen;