Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/118 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(4) Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten bei einem Mitgliedstaat gestellt, in dem die ETIAS-Zentralstelle für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig war, so kontaktiert der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die ETIAS-Zentralstelle innerhalb von sieben Tagen, um sie darum zu ersuchen, eine Stellungnahme abzugeben. Die ETIAS-Zentralstelle gibt ihre Stellungnahme unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen nach der Kontaktaufnahme ab. Diese Frist kann um weitere 15 Tage verlängert werden, wenn das unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge erforderlich ist. Die betroffene Person wird von dem Mitgliedstaat, der die ETIAS-Zentralstelle kontaktiert hat, über das weitere Verfahren informiert.
(5) Falls bei einer Prüfung festgestellt wird, dass die im MID gespeicherten Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, werden diese Daten vom für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat oder, wenn kein Mitgliedstaat für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig war oder wenn die ETIAS-Zentralstelle für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständig war, von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, unverzüglich berichtigt oder gelöscht. Die betroffene Person wird schriftlich darüber informiert, dass ihre Daten berichtigt oder gelöscht worden sind.
(6) Falls im MID gespeicherte Daten während ihrer Speicherfrist von einem Mitgliedstaat geändert werden, nimmt dieser Mitgliedstaat die Verarbeitung nach Artikel 27 und gegebenenfalls die Verarbeitung nach Artikel 29 vor, um zu ermitteln, ob die geänderten Daten verknüpft werden müssen. Ergibt sich bei der Verarbeitung keine Übereinstimmung, so löscht dieser Mitgliedstaat die Daten aus der Identitätsbestätigungsdatei. Falls bei der automatisierten Verarbeitung ein oder mehrere Übereinstimmungen gemeldet werden, erstellt oder aktualisiert dieser Mitgliedstaat die betreffende Verknüpfung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.
(7) Ist der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, nicht der Ansicht, dass die im MID gespeicherten Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt er eine Verwaltungsentscheidung, in der er der betroffenen Person unverzüglich schriftlich erläutert, warum er nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.
(8) In der Entscheidung gemäß Absatz 7 wird die betroffene Person zudem darüber belehrt, dass sie die Entscheidung über ihren Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten anfechten und wie sie gegebenenfalls bei den zuständigen Gerichten oder Behörden Klage erheben oder Beschwerde einlegen kann, einschließlich diesbezüglicher Hilfe, auch der Aufsichts behörden.
(9) Jeder Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen. Diese Informationen werden ausschließlich dazu verwendet, die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Rechte zu ermöglichen, und anschließend unverzüglich gelöscht.
(10) Der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, führt eine schriftliche Aufzeichnung darüber, dass ein Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personen bezogener Daten gestellt und wie dieser bearbeitet wurde, und stellt diese Aufzeichnung unverzüglich den Aufsichts behörden zur Verfügung.
(11) Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger Beschränkungen und Einschränkungen der in diesem Artikel festgelegten Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680.
Artikel 49
Web-Portal
(1) Um die Ausübung der Rechte auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erleichtern, wird ein Web-Portal eingerichtet.
(2) Das Web-Portal enthält Informationen über die Rechte und Verfahren nach den Artikeln 47 und 48 und eine Benutzerschnittstelle, die es Personen, deren Daten im MID verarbeitet werden und die davon unterrichtet wurden, dass eine rote Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 4 angezeigt wurde, ermöglicht, die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erhalten.
(3) Um die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erhalten, sollte die Person, deren Daten im MID verarbeitet werden, die Angaben zu der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde nach Artikel 34 Buchstabe d eingeben. Das Web-Portal benutzt diese Angaben, um die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats abzurufen. Das Web-Portal umfasst auch eine E-Mail-Vorlage, um die Kommunikation zwischen dem Portalnutzer und der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Diese E-Mail enthält ein Eingabefeld für die einmalige Kennnummer nach Artikel 34 Buchstabe c, um der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, die betreffenden Daten zu identifizieren.