Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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22.5.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 135/119
(4) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA die Kontaktdaten aller Behörden zur Verfügung, die für die Prüfung und Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 47 und 48 zuständig sind, und überprüfen regelmäßig, ob diese Kontaktdaten aktuell sind.
(5) eu-LISA entwickelt das Web-Portal und sorgt für seine technische Verwaltung.
(6) Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 69, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals festzulegen, einschließlich der Benutzerschnittstelle, der Sprachen, in denen das Web-Portal zur Verfügung stehen soll, und der E-Mail-Vorlage.
Artikel 50
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen
Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2018/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 51
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personen bezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an die und von den Interoperabilitätskomponenten, unabhängig überwachen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegebenenfalls auch für den Zugang von Polizeibehörden und benannten Behörden zu den Interoperabilitätskomponenten gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten auf diese Weise zugegriffen wird.
(3) Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens alle vier Jahre die durch die zuständigen nationalen Behörden erfolgenden Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Löschungen und Einschränkungen der Verarbeitung, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragen werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen alle Informationen, die von einer in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörde angefordert werden, zur Verfügung, insbesondere Informationen zu den Tätigkeiten, die entsprechend ihren Verantwortlichkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden Zugang zu ihren Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 der vorliegenden Verordnung sowie zu den Begründungen nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und gestatten ihnen jederzeit Zutritt zu allen ihren für Interoperabilitätszwecke genutzten Räumlichkeiten.
Artikel 52
Prüfungen durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und Europol für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erfolgenden Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten mindestens alle vier Jahre nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission, den Mitgliedstaaten und der betreffenden Stelle der Union übermittelt. eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und Europol erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
eu-LISA, die ETIAS-Zentralstelle und Europol liefern die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen, gewähren dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen von ihm angeforderten Dokumenten und zu ihren Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 und gestatten dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt zu allen ihren Räumlichkeiten.