Vorlage V2
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 51 Seiten
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L 135/92 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.5.2019
(52) Es sollte ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics — im
Folgenden „CRRS“) eingerichtet werden, der die systemübergreifende Erhebung statistischer Daten und die Erstellung von Analyseberichten zu politischen und operativen Zwecken gemäß den anwendbaren Rechtsinst rumenten sowie für die Zwecke der Datenqualität ermöglicht. Der CRRS sollte von eu-LISA konzipiert, umgesetzt und an ihren technischen Standorten eingerichtet werden. Er sollte anonymisierte statistische Daten aus den EU-Informationssystemen, dem CIR, dem MID und dem gemeinsamen BMS enthalten. Die im CRRS enthaltenen Daten sollten keine Identifizierung von Einzelpersonen ermöglichen. Die Daten sollten von eu-LISA automatisch anonymisiert und als solche im CRRS gespeichert werden. Die Anonymisierung sollte automatisch erfolgen, und den Bediensteten von eu-LISA sollte kein direkter Zugang zu den in den EU-Informationssystemen oder in den Interoperabilitätskomponenten gespeicherten personenbezogenen Daten gewährt werden.
(53) Die Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Interope
rabilität durch nationale Behörden im Rahmen dieser Verordnung Anwendung, sofern diese Verarbeitung nicht durch benannte Behörden oder zentrale Anlaufstellen der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgt.
(54) Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Interoperabilität
gemäß der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durchgeführt, so findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung.
(55) Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU)
2016/680 gelten für jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen. Unbeschadet der Gründe für eine Übermittlung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder, sofern relevant, der Richtlinie (EU) 2016/680 sollte das Urteil eines Gerichts oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlandes, durch die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Datenauftragsverarbeiter verpflichtet wird, personenbezogene Daten zu übermitteln oder offenzulegen, nur anerkannt werden oder in irgendeiner Weise durchsetzbar sein, wenn Grundlage eine internationale Übereinkunft ist, die zwischen dem anfordernden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat in Kraft ist.
(56) Die einschlägigen Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU)
2019/816 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den von jenen Verordnungen geregelten Systemen.
(57) Die Verordnung (EU) 2018/1725 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA und andere
Organen und Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung und lässt die Verordnung (EU) 2016/794 unberührt, welche ihrerseits für die Verarbeitung personen bezogener Daten durch Europol maßgeblich ist.
(58) Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichts behörden sollten bei der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Interoperabilitätskom ponenten zusammenarbeiten. Damit der Europäische Datenschutzbeauftragte die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, sind ausreichende Ressourcen, einschließlich personeller und finanzieller Ressourcen, erforderlich.
(59) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 16. April 2018 (13) eine Stellungnahme abgegeben.
(60) Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat am 11. April 2018 eine Stellungnahme abgegeben.
(61) Die Mitgliedstaaten und eu-LISA sollten über Sicherheitspläne verfügen, die die Erfüllung der Sicherheitsanfor
derungen erleichtern und sie sollten Sicherheitsfragen gemeinsam angehen. Zudem sollte eu-LISA sicherstellen, dass zur Gewährleistung der Datenintegrität im Zusammenhang mit Konzeption, Entwicklung und Betrieb der Interoperabilitätskomponenten fortwährend auf die neuesten technologischen Entwicklungen zurückgegriffen wird. Zu den Pflichten von eu-Lisa in dieser Hinsicht sollte es gehören, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Zugang von Unbefugten, wie etwa Personal externer Dienstleistungserbringer, zu
(11) Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1726 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (13) ABl. C 233 vom 4.7.2018, S.12.