Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten
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Im BPI werden somit entsprechend dem AIG weitgehend gleichlautende Bestimmungen eingefügt, die den sBMS, das ESP und den MID regeln.
Da mehrere Artikel, welche die Datenbearbeitung in Schengen-Dublin-Informationssystemen betreffen, eingefügt werden sollen, drängt sich eine Anpassung der Systematik im BPI auf. Die Schengen-Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten sollen neu in einem separaten Abschnitt (neu 4. Abschnitt) geregelt werden. Sie werden der Reihenfolge ihrer voraussichtlichen Inbetriebnahme folgend, festgelegt (sBMS in Art. 18a, ESP in Art. 18b und MID in Art. 18c).
Mit der per 1. März 2019 in Kraft getretenen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/68025 regelt 349c StGB die Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ.26 Im Bundesgesetz vom 7. Oktober 199427 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten hält der ebenfalls am 1. März 2019 in Kraft getretene Artikel 13 Abs. 2 fest, dass sich die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der Polizeizusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach den Artikeln 349a–349h des Strafgesetzbuchs StGB richtet.28 Demgegenüber regelt das BPI generell die Nutzung polizeilicher Informationssystem des Bundes und wird mit der Umsetzung der vorliegend umzusetzenden EU-Verordnungen noch erweitert. Entsprechend ist in einer separaten Bestimmung die Datenbekanntgabe an Dritte und internationale Organisationen im Bereich der Interoperabilität festzulegen (Art. 18e). Weiter ist auch die Verantwortung für die Datenbearbeitung in den Schengen-Dublin-Informationssystemen oder deren Komponenten zu regeln (Art. 18f).
4.3.2 Geplante Evaluation des Vollzugs
Jeder Schengen-Staat wird mindestens alle fünf Jahre auf dessen Umsetzung und Anwendung des Schengen-Rechts evaluiert. Die Schweiz wurde bisher drei Mal evaluiert: 2008 im Hinblick auf die Aufnahme der operativen Zusammenarbeit, 2014 und 2018. Evaluiert werden jeweils die Bereiche Polizeikooperation, SIS/SIRENE, Aussengrenzen, Rückkehr, Datenschutz und Visa. Betroffen sind sowohl der Bund als auch die Kantone. Nach Abschluss der Ortsbesichtigungen erstellen die zuständigen Experten Evaluierungsberichte, worin sie allfällige Mängel aufzeigen können. Zur Behebung solcher Mängel kann der Rat der EU konkrete Empfehlungen an die Schweiz richten. Die Schweiz erstattet über allfällige Massnahmen, die sie aufgrund der Empfehlungen getroffen hat, gegenüber der EU Bericht. Bei künftigen Evaluationen wird auch die Umsetzung der EU-Interoperabilitätsverordnungen geprüft werden.
25 Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates; Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.89.
26 AS 2019 625
27 SR 360
28 AS 2019 625