Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/71: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Interoperabilität (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 67 Seiten

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14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Der Gliederungstitel von 14. Kapitel wird angepasst. Er regelt neu nur den Datenschutz und die Datenbearbeitung. Die Informationssysteme erhalten ein eigenes Kapitel (14a).

Das 14. Kapitel, umfasst neben den bestehenden Artikeln 101 AIG (Datenbearbeitung), 102 AIG (Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung), 102a AIG (Biometrische Daten für Ausweise) und102b AIG (Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber) neu die folgenden Artikel:

 102c AIG (Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland);

 102d AIG (Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunfts-

staat)

 102e AIG (Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transit-

abkommen)

Die Unterteilung in Abschnitte wird aufgehoben.

Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland

Artikel 102c übernimmt den Inhalt des bestehenden Artikel 105 AIG ohne materielle Änderungen. Dieser Artikel befasst sich mit der Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland.

Art. 102d Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder

Herkunftsstaat

Artikel 102d übernimmt den Inhalt des bestehenden Artikel 106 AIG ohne materielle Änderungen. Dieser Artikel befasst sich mit der Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat.

Art. 102e Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und

Transitabkommen

Artikel 102e übernimmt den Inhalt des bestehenden Artikel 107 AIG ohne materielle Änderungen. Dieser Artikel befasst sich mit der Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen.

Art. 103

Siehe Kommentar zu Artikel 9a.

14a. Kapitel: Informationssysteme

Das 14a. Kapitel wird neu vor Artikel 103a AIG (INAD) eingefügt und befasst sich mit folgenden Informationssystemen:

 1. Abschnitt (Informationssystem Einreiseverweigerungen, INAD): Art. 103a

AIG;