Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Um die beim Sekretariat der ElCom bereits vorhandenen Ressourcen (Räumlichkeiten, IT-Infrastruktur, Know-how, Personal usw.) auch für den Gasmarkt zu nutzen, ohne dass ein Konfliktpotenzial zwischen zwei Behördenkommissionen entsteht, wird die ElCom zu einer Behörde ausgebaut, die ihre Funktionen sowohl im Elektrizitätsals auch im Gasmarkt wahrnehmen wird. Es wird geprüft, in welchem Umfang der zusätzliche personelle Mehrbedarf bei der EnCom durch Einsparungen beim Preisüberwacher kompensiert werden kann. Beim BFE sind zusätzliche Stellen für die Beobachtung der Versorgungssicherheit sowie für seine gesetzgeberischen Tätigkeiten notwendig.

Für die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben der EnCom und des BFE werden somit insgesamt voraussichtlich zusätzlich elf Stellen (v.a. Ökonominnen/Ökonomen, Ingenieurinnen/Ingenieure sowie Juristinnen/Juristen) benötigt. Es wird angestrebt, dass die Kosten vollständig durch Gebühren und Aufsichtsabgaben gedeckt werden. Die definitiv zu beantragenden Personalressourcen werden aufgrund der Resultate der Vernehmlassung bestimmt werden.

Mit Inkrafttreten des GasVG wird ein von den übrigen Akteuren unabhängiger, nicht gewinnorientierter Marktgebietsverantwortlicher (MGV) geschaffen. Es ist vorgesehen, dass dies durch die Gasbranche geschieht. Falls nicht, würde der Bundesrat dafür sorgen, dass dessen Aufgabenerfüllt werden. An der Finanzierung des MGV würde dies dadurch nichts ändern, diese würde ebenfalls über die im Gesetz vorgesehenen Einnahmequellen erfolgen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Aus den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren direkt keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kantone, da diese heute keine grösseren Aufgaben im Gasmarkt wahrnehmen. Es wird einzig klargestellt, dass für Netzanschlüsse kantonales Recht gilt – wobei sich diesbezüglich aus Sicht des Bundes kein direkter Handlungsbedarf ergibt. Wo Gemeinden Eigentümerinnen von Gasversorgungsunternehmen sind, können sie von den Auswirkungen betroffen sein, vor allem falls sich der zukünftige Ertragswert der von der Teilmarktöffnung betroffenen Unternehmen verändern würde. Dieser ist vor allem davon abhängig, wie sich die Unternehmen im Wettbewerb behaupten. Das Recht der Kantone und Gemeinden, Konzessionen, bspw. über die Nutzung von Grund und Boden, zu erteilen, wird durch das Gesetz grundsätzlich nicht angetastet. Die hierfür anfallenden Kosten können neu vom Netzbetreiber den Kunden nur insoweit weiterverrechnet werden, als dass sie dem Netzbetrieb und nicht dem Energiebereich zuzurechnen sind. Da dies bei der in den meisten Fällen vergebenen Konzession über die Nutzung von Grund und Boden der Fall ist, dürfte sich in der Praxis nicht viel ändern. Auch bleiben die Verantwortlichkeiten für die Erteilung der für den Bau und Betrieb der Rohrleitungsanlagen erforderlichen Plangenehmigungen bzw. Bewilligungen unverändert (Art. 2 Abs. 1, Art. 41 und Art. 42 Abs. 1 RLG). Die öffentliche Hand kann ggf. als Endkunde von der Wahlfreiheit bei