Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten
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KLASSIFIZ
Referenz/Ak Biomasse Suisse, Ökostrom CH und SVUT fordern, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihren Anspruch auf sofortige Installation einer Messeinrichtung geltend machen, die Anschaffungskosten und die wiederkehrenden Kosten von Messeinrichtungen nicht selbst tragen müssen.
Im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen wurde folgende Frage gestellt: «Sind Sie damit einverstanden, dass bis zur Installation der entsprechenden Messgeräte resp. bis zur Einsatzfähigkeit der Standardlastprofile (maximal ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes) diejenigen Endverbraucher Markzugang haben, welche diesen heute gemäss der Verbändevereinbarung haben? (Art. 41 Abs. 2 E-GasVG)»
Tabelle 3: Auswertung Fragebogen zu Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Marktöffnung Ja Nein VNB, Gas-NB, VSG 503
Kantone, EnDK12
Städte und Gemeinde, Schw. Städteverband 62
Grosse Industrie, IG Erdgas, IG Detailhandel, Scienceindustries 218
Verbände, IGEB, GGS, Verband Fernwärme, Swissmem 1210
Total 8233
20 Vernehmlassungsteilnehmenden haben sich enthalten. Insgesamt wurde diese Frage mehrheitlich bejaht: Einerseits weil der Einsatz von Standardlastprofilen bei einer Zugangsgrenze von 1 GWh nicht erforderlich sei und die Dauer von einem Jahr bis zur Installation der entsprechenden Messgeräte resp. bis zur Einsatzfähigkeit der Standardlastprofile als zumutbar erscheine. Andererseits weil es bis zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für den Marktzugang gemäss GasVG sinnvoll sei, die bisherigen Zugangsvoraussetzungen beizubehalten.
Eine Minderheit erachtet eine solche Übergangsregelung als unnötig. Argumentiert wird, dass Standardlastprofile hinlänglich bekannt und verfügbar seien und diese bis zur Inkraftsetzung des GasVG eingesetzt werden könnten.
2.6 Bilanzierung / Messwesen / Datahub/ Speicher
2.6.1 Messwesen
In einer ähnlichen Ausgangslage wie im Strommarkt werden auch für den Gasmarkt Überlegungen zu einer Liberalisierung des Messwesens angestellt.
Liberalisierung des Messwesens
Heute wird das Messwesen durch die Verteilnetzbetreiber sichergestellt. In der Vernehmlassungsvorlage wurden zwei Varianten bezüglich der Verantwortung für das Messwesen vorgeschlagen: Bei der Variante 1 würde die Verantwortung weiterhin bei den Verteilnetzbetreibern liegen, während die Variante 2 die freie Wahl von Messstellenbetreibers bzw. des Messdienstleisters vorsah. Dabei würde mit dem Messstellenbetreiber, welcher für die Installation und Wartung von Smart Metern zuständig wäre, und dem Messdienstleister zwei neue Rollen definiert und eingeführt. Die diesbezügliche Haltung der Teilnehmenden der Vernehmlassung wurde mit der Frage 5ii (Anhang 2) im Fragebogen abgefragt.