Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 53 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
KLASSIFIZ
Referenz/Ak muss. Da nicht geregelt werde, was nach Ablauf der Frist geschehen solle, obliege es den Betroffenen, eine neue vertragliche Lösung zu suchen.
Axpo, BKW, GGS und IG Detailhandel sehen nicht die Netzbetreiber für die Ersatzversorgung der ihrem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verantwortlich. Als Befürworter einer vollen Marktöffnung fordern diese Vernehmlassungsteilnehmenden, dass der Versorger mit den meisten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Netzgebiet die Lieferung übernimmt.
2.5.3 Regulierte Versorgung
Mit Ausnahme derjenigen, welche die Vorlage insgesamt gutheissen, wird die regulierte Versorgung von allen Vernehmlassungsteilnehmenden abgelehnt.
Für die Befürworter der vollen Marktöffnung erübrigt sich eine solche, da alle Versorger im Wettbewerb sind und ihre Angebote möglichst kundengerecht ausgestalten werden. Zudem bestehe im Gasmarkt anders als beim Strommarkt kein Grundversorgungsauftrag.
Für die Befürworter einer Teilmarktöffnung mit einer hohen Marktöffnungsschwelle reichen die Beurteilungselemente von Art. 13 Preisüberwachungsgesetz für die Energietarife der nicht-wahlberechtigten Endverbraucher aus. Zudem wird auch argumentiert, dass es im Gas keinen (schweizweiten) Grundversorgungsauftrag bzw. keine flächendeckende Netzanschlusspflicht gibt und der Markt bei den Wärmekundinnen und -kunden spielt.
Für die Stadt Lausanne sollen die angemessenen Gastarife in der regulierten Versorgung spezifiziert und die ökologische Qualität berücksichtigt werden.
2.5.4 Lieferantenwechsel und weitere Wechselprozesse
Der VSG, Energie 360 Grad, und viele Gasversorger möchten den Artikel ersatzlos streichen und weisen auf das Subsidiaritätsprinzip hin. Sie sind der Meinung, dass die Regelung der Wechselprozesse durch die Branche erstellt werden kann.
2.5.5 Rechnungsstellung
Der VSG und einige Gasversorger (Regio Energie Solothurn, SWG) bemerken, dass nur Ausspeiseentgelte ohne grösseren Aufwand ausgewiesen werden können. Der gesonderte Ausweis der Messkosten sei nicht zielführend, da dies die Komplexität der Abrechnung insbesondere für kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher unnötig erhöhe.
Energie 360 Grad und RegioGrid fordern, dass die integrierte Rechnungsstellung für Netz und Energie wie in der Stromgesetzgebung (Art. 9 StromVV) nur auf Wunsch des Kunden erfolgen soll und nicht generell.
2.5.6 Übergangsbestimmungen
Alpiq, BKW, EW Höfe, GGS, HEV, IG Detailhandel, IGEB, IG Erdgas, Metalyss, Scienceindustries und WEKO erachten eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes für die Erarbeitung von Standardlastprofilen als überflüssig, da SLP bereits heute ausgearbeitet werden können. Andere (VSE und Energie 360 Grad) wiederum argumentieren, dass eine Frist von einem Jahr für die Ausarbeitung der SLP nicht genügend sei.