Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten

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5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV müssen Subventionsbestimmungen der Ausgabenbremse unterstellt werden, wenn sie neue, einmalige Bundesausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue, wiederkehrende Bundesausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Zu unterstellen sind dabei nicht nur die grundlegenden Subventionsbestimmungen, sondern auch Bestimmungen, die einen Einfluss auf die Höhe der Subvention haben. Da die Änderungen von Artikel 25a und 52 KVG für den Bund eine wiederkehrende, jährliche Mehrbelastung von 4,9 Millionen Franken pro Jahr zur Folge haben, sind die Artikel der Ausgabenbremse zu unterstellen.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG räumt dem Bundesrat die generelle Kompetenz ein, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen. Gemäss Artikel 25a Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVG wird dem EDI mit dieser Vorlage mittels Delegation durch den Bundesrat die Kompetenz erteilt, diejenigen durch Pflegefachpersonen in Pflegeheimen oder bei ambulanter Pflege verwendeten, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände zu bezeichnen, welche zusätzlich zur Pflegefinanzierung vergütet werden können. Das EDI kann ausserdem die Mittel und Gegenstände bezeichnen, die im Rahmen der Akut- und Übergangspflege durch Pflegefachpersonen in Pflegeheimen, bei ambulanter Pflege oder in Spitälern verwendet werden und die zusätzlich zu den Pflegepauschalen vergütet werden können.