Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten
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Krankenversicherern und Spitälern, Pflegeheimen oder Leistungserbringern der ambulanten Pflege. Material der Kategorie A ist Bestandteil der vereinbarten Pauschalen für die Pflege.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–20197 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–20198 angekündigt.
1.4 Parlamentarische Vorstösse
Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) 18.3710 «MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen»
Mit dieser am 6. Juli 2018 eingereichten Motion beauftragte die SGK-N den Bundesrat, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistungserbringer für Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG die in der MiGeL aufgeführten Produkte sowohl für die Verwendung durch die Patientinnen und Patienten selbst als auch für die Verwendung durch eine Pflegefachperson in Rechnung stellen können.
Nachdem der Bundesrat am 5. September 2018 die Ablehnung dieser Motion beantragt hatte, wurde sie am 19. September 2018 vom Nationalrat angenommen. Bundesrat Alain Berset erklärte an der Ständeratssitzung vom 20. Juni 2019, dass der Bundesrat die Motion aus formellen Gründen weiterhin zur Ablehnung empfehle. Sollte die Motion jedoch angenommen werden, stände sie in Einklang mit den Arbeiten, die das BAG bereits aufgenommen habe. Der Ständerat nahm die Motion an dieser Sitzung an.
Mit dieser Vorlage wird die Motion erfüllt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Beantragte Neuregelung
Im KVG sind die Leistungen zulasten der OKP definiert. Artikel 34 KVG sieht vor, dass die Krankenversicherer keine anderen als die vorgesehenen Leistungen übernehmen. Das durch Fachpersonal im Rahmen der Pflege verwendete Material ist grundsätzlich integraler Bestandteil der Leistungen und wird entsprechend den anwendbaren Tarifen vergütet. Gegenwärtig werden nur diejenigen der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die durch die Patientinnen und Patienten selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person verwendet werden, von der OKP separat vergütet, sofern sie in der MiGeL aufgeführt sind.
7 BBl 2016 1105
8 BBl 2016 5183