Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten
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2.3 Umsetzungsfragen
Die Vorlage ermöglicht, dass die OKP die Kosten für die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die von Pflegefachpersonen für Pflegeleistungen verwendet werden, zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 25a Absatz 1 KVG und den Pauschalen nach Artikel 25a Absatz 2 KVG übernimmt. Die Ausführungsbestimmungen zu den der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände befinden sich in der KVV, der KLV und ihrem Anhang 2 (MiGeL).
Gegenwärtig leistet die OKP gemäss KLV nur dann eine Vergütung an die der Behandlung oder Untersuchung dienenden Mittel und Gegenstände, wenn sie von der Patientin oder vom Patienten selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person verwendet werden. Damit die OKP auch von Pflegefachpersonen verwendete Mittel und Gegenstände vergüten kann, muss das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die KLV ändern. Es muss ausserdem die Kostenübernahme für die Kategorien A, B und C regeln. Die MiGeL wird neu in zwei Teile gegliedert, welche je das Material der Kategorie B bzw. C enthalten. Das von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person oder durch Leistungserbringer der ambulanten Pflege verwendete Material der Kategorie B wird individuell bis zum Höchstvergütungsbetrag gemäss MiGeL vergütet. Bei der Abgabe durch Pflegeheime wird dieser Betrag um 10 bis 20 Prozent herabgesetzt, zumal die Höchstvergütungsbeträge der MiGeL für die Abgabe an Einzelpatientinnen und - patienten bestimmt sind und nicht den Grosshandelspreisen entsprechen. In Pflegeheimen fallen indes keine weiten Wege zu den einzelnen Patientinnen und Patienten an, weshalb gemeinsame Materialbestände geführt werden können, die eine effiziente Bewirtschaftung ermöglichen. Auch das Material der Kategorie C wird individuell vergütet, für die Leistungserbringer der ambulanten Pflege sowie die Pflegeheime bis zum Höchstvergütungsbetrag gemäss MiGeL. Es ist nicht vorgesehen, eine Liste mit dem gesamten Material der Kategorie A zu erstellen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 25a Abs. 1 und 2
Mit den Ergänzungen in diesen beiden Absätzen wird transparent gemacht, dass die Beiträge nach Artikel 25a Absatz 1 KVG und die Pauschalen nach Artikel 25a Absatz 2 KVG die Leistungen der OKP nicht vollständig abdecken. Damit wird ermöglicht, dass die OKP Kosten für die der Behandlung oder Untersuchung dienenden Mittel und Gegenstände über die Beiträge und Pauschalen hinaus übernimmt.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Die Zuständigkeit des EDI zum Erlass von Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung bei ärztlich angeordneten, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen wird ausgedehnt. Sie umfasst neu auch die Mittel und Gegenstände, die bei der Erbringung von Pflegeleistungen in Heimen und ambulant sowie im Rahmen von Leistungen der Akut- und Übergangspflege in Heimen, ambulant sowie in Spitälern verwendet werden.