Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten
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Materials, das von den Patientinnen und Patienten selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person verwendet wird, durch die OKP wird nicht in Frage gestellt. Deshalb muss auch die Vergütung des von Pflegefachpersonen verwendeten Materials über die OKP erfolgen. Folglich wird Material der Kategorien B und C, das auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle, welche die Voraussetzungen nach Artikel 55 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)6 erfüllt, abgegeben wird, ausschliesslich von der OKP vergütet. Dabei gelten die in der MiGeL oder in den Tarifverträgen zwischen Krankenversicherern und Pflegeheimen oder Leistungserbringern der ambulanten Pflege festgelegten Regeln.
Der Bundesrat hat die Idee einer Finanzierung des Pflegematerials über eine Erhöhung der Beiträge an die Pflegeleistungen verworfen. Eine solche Finanzierung würde nicht alle Situationen abdecken, insbesondere nicht, wenn Material der Kategorie C verwendet wird. Es wäre durchaus möglich, dass in bestimmten Situationen nach wie vor besonders kostspieliges oder sehr spezifisches Material verwendet würde, dessen Kosten durch diese Erhöhung nicht abgedeckt werden könnten. Deshalb wurde in der Vorlage ein umfassenderer und differenzierterer Ansatz gewählt, der diesen Situationen Rechnung trägt – eine individuelle Finanzierung gemäss dem MiGeL-System oder gemäss einem Pauschalsystem über Vereinbarungen zwischen Krankenversicherern und Pflegeheimen oder Leistungserbringern der ambulanten Pflege. Dieser Ansatz ist für eine Reihe von Materialien vorgesehen, die vom Bundesrat bezeichnet werden.
Die Frage der Finanzierung des Pflegematerials ist auch für die Leistungen der Akut- und Übergangspflege wichtig (Art. 25a Abs. 2 KVG). Diese können im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für maximal zwei Wochen im Spital ärztlich angeordnet werden. Grundsätzlich unterscheiden sich diese Leistungen nicht von den Pflegeleistungen nach Artikel 25a Absatz 1 KVG. Nach Artikel 7 Absatz 3 KLV gelten als Leistungen der Akut- und Übergangspflege die Leistungen nach Absatz 2 dieses Artikels. Anders verhält es sich bei ihrer Finanzierung. Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege werden nach dem Finanzierungsschlüssel der Spitalfinanzierung vergütet (Art. 49a KVG und Art. 7b KLV). Die Kantone und die Versicherer decken ausschliesslich die Pflegekosten. Die Aufenthaltskosten (Hotellerie und Betreuung) gehen zu Lasten der versicherten Person. Die Versicherer und die Leistungserbringer vereinbaren vertraglich Pauschalen für die Leistungen der Akut- und Übergangspflege. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassen die Leistungen gegenwärtig das durch Pflegefachpersonen verwendete Material. Für die künftige Finanzierung des Pflegematerials wären mehrere Möglichkeiten denkbar. Da es sich um Pflegeleistungen handelt, die für eine kurze, befristete Dauer erbracht werden und vom Gesetzgeber für die besondere Situation im Anschluss an einen Spitalaufenthalt vorgesehen wurden, und im Interesse einer Vereinfachung, wird eine ähnliche Regelung gewählt, wie sie für die Pflegeleistungen nach Artikel 25a Absatz 1 KVG vorgeschlagen wird. So wird das im Rahmen der Leistungen der Akut- und Übergangspflege verwendete Material der Kategorien B und C durch die OKP separat vergütet, gemäss den Regeln der MiGeL oder der Tarifverträge zwischen