Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten
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Nach diesen Urteilen haben seit April 2018 auf Initiative des BAG weitere Diskussionen mit den involvierten Akteuren stattgefunden. Sie ermöglichten es unter anderem, die Kosten des Pflegematerials bei einem Pflegeheimaufenthalt oder bei ambulanter Pflege zu schätzen (rund 55 Millionen Franken bzw. 10 Millionen Franken). Für die Mehrheit der Teilnehmenden dieser Diskussionsrunden sollte in der künftigen Regelung keine Unterscheidung zwischen der Verwendung des Pflegematerials durch die Patientinnen und Patienten und der Verwendung durch Pflegefachpersonen mehr vorgenommen werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Vorlage will bei der Vergütung von Pflegematerial nicht mehr unterscheiden zwischen Material, das von den Patientinnen und Patienten selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person verwendet wird, und Material zur Verwendung durch Pflegefachpersonen. Dazu wird eine separate Finanzierung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen nach Artikel 25a Absätze 1 und 2 KVG verwendet werden, eingeführt. Im Bereich der ambulanten Pflege wird das Material zu einem grossen Teil ohnehin sowohl von den Patientinnen und Patienten selbst als auch durch Pflegefachpersonen verwendet.
Das Material wird in folgende drei Hauptkategorien gegliedert:
Kategorie A: Einfache Verbrauchsmaterialien mit direktem Bezug zu den
Pflegeleistungen (z. B. Handschuhe, Gaze, Desinfektionsmittel, Maske und Schutzkleidung) und Material sowie Gegenstände zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Patientinnen und Patienten (z. B. Blutdruckmessgeräte, Stethoskope, Fieberthermometer, spezielle ergonomische Kissen, wiederverwendbare Instrumente wie Scheren und Pinzetten).
Kategorie B: Mittel und Gegenstände für die Untersuchung oder Behandlung einer
Krankheit gemäss MiGeL (z. B. Inkontinenzhilfen, Verbandmaterial, Inhalationsgeräte, Stomaartikel, Kompressionstherapiemittel, Tracheostoma-Hilfsmittel), die von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person oder auch durch Pflegefachpersonen verwendet werden.
Kategorie C: Mittel und Gegenstände, die nicht von den Patientinnen und Patienten
selbst oder durch eine nichtberuflich mitwirkende Person verwendet werden können (z. B. Wund-Vakuum-Therapiesystem, Heimventilation).
Material der Kategorie A wird entsprechend der Neuordnung der Pflegefinanzierung vergütet. Für die Abgabe dieser Art von Materialien genügt eine ärztliche Anordnung von Pflegeleistungen.
Wird die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Personen, welche das Pflegematerial verwenden, aufgehoben, so muss die Finanzierung durch den gleichen Kostenträger sichergestellt werden. Die Vergütung des in der MiGeL aufgeführten