Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten
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Art. 52 Abs. 3
Mit dieser Anpassung kann der Bundesrat den Krankenversicherern und den Pflegeheimen oder Leistungserbringern der ambulanten Pflege die Möglichkeit bieten, für bestimmte der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände Vereinbarungen über eine pauschale Vergütung abzuschliessen. Diese Möglichkeit wird auch den Spitälern im Rahmen der Akut- und Übergangspflege gewährt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat eine Mehrbelastung des Bundes zur Folge, da sich mit der vorgesehenen Ausweitung der Kostenübernahme der Krankenpflegeversicherung die Bruttokosten der OKP erhöhen (siehe Punkt 4.3). Damit steigt automatisch auch der Bundesbeitrag an die individuelle Prämienverbilligung (IPV) durch die Kantone, denn dieser Beitrag beträgt 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten. Bei Mehrkosten der Krankenpflegeversicherung von schätzungsweise 65 Millionen Franken erhöht sich der Bundesbeitrag an die IPV somit um jährlich 4,9 Millionen Franken.
Die Annahme der Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Das heutige Gesetz erlaubt keine über die Regelung der Pflegefinanzierung hinausgehende Vergütung durch die OKP von Pflegematerial, das von Pflegefachpersonen verwendet wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Folglich sind die Pflegematerialkosten, die nicht durch den Pflegebeitrag der OKP und den Patientenbeitrag gedeckt sind, durch Kantone und Gemeinden zu übernehmen.
Gemäss den von den Akteuren des Gesundheitswesens zur Verfügung gestellten Zahlen belaufen sich die Kosten des in der MiGeL aufgeführten Materials, das von den Pflegeheimen verrechnet wurde, 2017 auf schätzungsweise 58 Millionen Franken. Der Anteil des von den Patientinnen und Patienten selbst verwendeten Pflegematerials wird auf 5 Prozent geschätzt. Somit lägen die Kosten des in der MiGeL aufgeführten Materials, das von Pflegefachpersonen verwendet wurde, bei rund 55 Millionen Franken. Für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die selbstständig tätigen Pflegefachpersonen belaufen sich die Gesamtkosten des gemäss Regeln der MiGeL abgerechneten Materials 2017 auf schätzungsweise rund 10 Millionen Franken. Nicht bekannt ist, wie hoch hier der Anteil des von den Patientinnen und Patienten selbst verwendeten Materials ist. Die Gesamtkosten des in der MiGeL aufgeführten Materials zulasten der Kantone und Gemeinden betragen somit 65 Millionen Franken jährlich. Diese Schätzung beruht auf den Daten, die bei den Arbeiten zur Verbesserung der Transparenz im Pflegematerialbereich erhoben worden waren. Die Zahl entspricht der finanziellen Entlastung der Kantone und Gemeinden, welche die Gesetzesänderung mit sich