Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Vergütung des Pflegematerials) · 11 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage beruht auf Artikel 117 der Bundesverfassung (BV)9, der dem Bund eine umfassende Kompetenz in Bezug auf die Organisation der Krankenversicherung erteilt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Bereich der Krankenversicherung ist national und liegt im europäischen Recht in der Zuständigkeit der Staaten. Die vorgesehenen Änderungen betreffen ausschliesslich Akteure in der Schweiz (Kantone, Krankenversicherer, Leistungserbringer und Versicherte). Die allgemeinen Bestimmungen des KVG über die Beitrittspflicht oder die Zulassung der Leistungserbringer sind von diesen Bestimmungen nicht betroffen. Zudem ermöglicht Artikel 34 Absatz 2 KVG dem Bundesrat nicht, eine Kostenübernahme der im Ausland erbrachten Leistungen nach Artikel 25a KVG durch die OKP vorzusehen. Die vorgesehenen Änderungen haben somit keine Auswirkungen ausserhalb der Schweiz. Sie sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und insbesondere mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA)10 und dem EFTA-Übereinkommen11 kompatibel. Gemäss Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen ist im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit: Die Mitgliedstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Sie müssen jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/200412 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/200913 geregelt sind. Diese Rechte werden durch diese Vorlage nicht beschränkt.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung14 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes. Die Verabschiedung dieser Vorlage erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
9SR 101
10 SR 0.142.112.681
11 SR 0.632.31
12 SR 0.831.109.268.1
13 SR 0.831.109.268.11
14 SR 171.10