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Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 7 Seiten
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2Mehrere Tiergesundheitsdienste können gemeinsam in einem Verein oder in einer Genossenschaft organisiert sein oder von einer Trägerorganisation getragen werden.
Art. 3 Mitgliedschaft
1Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes können insbesondere sein:
a. Tierhalterinnen und Tierhalter;
b. Vereine und Genossenschaften von Tierhalterinnen und Tierhaltern, die den Zweck der Förderung der Tiergesundheit haben;
c. Tierärztinnen und Tierärzte;
d. Vereine und Genossenschaften der Tierärzteschaft.
2Einzelpersonen, die über eine Trägerorganisation oder über einen anderen Verein oder eine andere Genossenschaft Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes werden, können bestimmen, dass sie das Grundangebot des Tiergesundheitsdienstes nicht nutzen wollen.
Art. 4 Angeschlossene Tierhaltungen
Die Tierhaltungen der Mitglieder, die das Grundangebot des entsprechenden Tiergesundheitsdienstes nutzen, gelten als angeschlossene Tierhaltungen.
Art. 5 Hauptziele
Die Tiergesundheitsdienste müssen ihre Leistungen daraufhin ausrichten, dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere der jeweiligen Art, die tiergerechte Haltung und die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln, die von diesen Tieren gewonnen werden, gefördert werden.
Art. 6 Leistungen
1Die Tiergesundheitsdienste müssen in einem Reglement ihren Leistungskatalog festlegen.
2Der Leistungskatalog muss die folgenden Leistungen und die entsprechenden Anforderungen umfassen:
a. Anerkennung von Tierhaltungen sowie hygienische und betriebliche Mindestanforderungen für die Erlangung der Anerkennung;
b. Zuteilung eines besonderen Gesundheitsstatus an Tierhaltungen sowie Anforderungen für die Erlangung dieses Gesundheitsstatus;
c. Programme zur Tiergesundheitsförderung;
d. Beratungsdienstleistungen;
e. diagnostische Abklärungen;
f. Aus- und Weiterbildung;
g. Beobachtung der Tiergesundheit;