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Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 7 Seiten

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h. Fachinformation.

3Im Reglement ist festzulegen, welche Leistungen zum Grundangebot gehören und für diejenigen Mitglieder des Tiergesundheitsdienstes, die das Grundangebot nutzen, mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten sind.

4Im Reglement sind zudem die Tarife festzulegen:

a. für Leistungen des Grundangebots an Mitglieder, die diese Leistungen nur im Einzelfall in Anspruch nehmen;

b. für Leistungen an Nichtmitglieder;

c. für Leistungen ausserhalb des Grundangebots.

5Die Tarife für Leistungen nach Absatz 4 Buchstaben a–c müssen kostendeckend sein.

Art. 7 Anerkennung von Tierhaltungen

1Die Tiergesundheitsdienste müssen jede angeschlossene Tierhaltung, die die Mindestanforderungen des entsprechenden Tiergesundheitsdienstes erfüllt, registrieren. Diese Tierhaltungen gelten als «anerkannte Tierhaltungen». Werden zusätzliche vom Tiergesundheitsdienst vorgesehene Anforderungen eingehalten, so wird der anerkannten Tierhaltung ein entsprechender Gesundheitsstatus zugeteilt.

2Die Tiergesundheitsdienste müssen den Tierhaltungen, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, die Anerkennung oder den Gesundheitsstatus entziehen.

Art. 8 Programme zur Tiergesundheitsförderung

1Die Tiergesundheitsdienste müssen in den angeschlossenen Tierhaltungen Programme zur Prävention, Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten durchführen.

2Sie müssen die Programme regelmässig dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anpassen.

Art. 9 Beratung

1Die Tiergesundheitsdienste müssen den Mitgliedern, die das Grundangebot nutzen, den landwirtschaftlichen Schulen und Beratungsstellen sowie den kantonalen Behörden unentgeltlich Grunddienstleistungen im Beratungsbereich zur Verfügung stellen.

2Sie stellen ihre Beratungsdienstleistungen soweit möglich auch weiteren Personen und Organisationen zur Verfügung.

Art. 10 Diagnostische Abklärungen

1Die Tiergesundheitsdienste müssen bei Bedarf in angeschlossenen Tierhaltungen im Rahmen von Programmen und Beratungen die diagnostische Abklärung bei Verdacht auf Krankheiten veranlassen.

2Sie bestimmen die Untersuchungsstellen für die Diagnostik von Krankheiten.