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Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 7 Seiten

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3Als Untersuchungsstellen für die Diagnostik von Tierseuchen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV) kommen nur Laboratorien in Betracht, die nach Artikel 312 TSV anerkannt sind.

Art. 11 Aus- und Weiterbildung

1Die Tiergesundheitsdienste müssen Aus- und Weiterbildungskurse durchführen für die Mitglieder, die das Grundangebot nutzen, sowie für landwirtschaftliche Schulen und Beratungsstellen.

2Sie müssen an den Aus- und Weiterbildungskursen für Personen des öffentlichen Veterinärdienstes unentgeltlich mitwirken.

3Sie stellen ihre Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen soweit möglich auch weiteren Personen und Organisationen zur Verfügung.

Art. 12 Beobachtung der Tiergesundheit

1Die Tiergesundheitsdienste müssen die Tiergesundheit in ihrem Bereich beobachten und die Gesundheitsdaten auswerten.

2Sie müssen die Auswertungsergebnisse periodisch veröffentlichen.

Art. 13 Fachinformationen

1Die Tiergesundheitsdienste müssen Fachinformationen veröffentlichen.

2Sie müssen periodisch informieren über:

a. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit;

b. den korrekten Einsatz von Tierarzneimitteln und anderen Hilfsstoffen;

c. Änderungen der Gesetzgebung, welche die Tiergesundheit betreffen.

Art. 14 Durchführung der Leistungen

Die Tiergesundheitsdienste müssen ihre Leistungen, insbesondere die Umsetzung von Programmen und die Beratung, in der ganzen Schweiz anbieten und nach den gleichen fachlichen Grundsätzen durchführen.

Art. 15 Zusammenarbeit

1Die Tiergesundheitsdienste müssen insbesondere mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten, den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten, den Organisationen der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Züchterinnen und Züchter, den veterinärmedizinischen Fakultäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und den landwirtschaftlichen Beratungsstellen und Forschungsanstalten zusammenarbeiten.

3 SR 916.401