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Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 7 Seiten

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b. die Auslagen für die Erbringung der Leistungen nach dieser Verordnung und nach der Leistungsvereinbarung;

c. die Mieten und die Kosten der Ausrüstung der von den Tiergesundheitsdiensten benötigten Räume;

d. die Fahrspesen, Büro- und Verwaltungskosten der Tiergesundheitsdienste.

Art. 21 Auszahlung der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe wird jährlich in zwei Teilzahlungen geleistet. Die Teilzahlungen richten sich nach den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung in den vorangegangenen Monaten.

Art. 22 Kürzung der Finanzhilfe

Leistet ein Kanton keinen oder weniger als seinen Anteil, so wird die Finanzhilfe des Bundes um den entsprechenden Betrag reduziert.

Art. 23 Leistungsvereinbarungen

Das BLV schliesst mit den Tiergesundheitsdiensten Leistungsvereinbarungen für höchstens vier Jahre ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen und die Ziele festgelegt. Die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan gehen den Regelungen zur Höhe des Bundesbeitrags vor.

Art. 24 Aufsicht

1Die Tiergesundheitsdienste unterstehen der Aufsicht des BLV.

2Die Organe der Tiergesundheitsdienste müssen dem BLV die erforderlichen Auskünfte erteilen.

3Die Tiergesundheitsdienste müssen das BLV und eine Vertretung der Kantone zu den Sitzungen und Versammlungen ihrer obersten Organe einladen. Die Trägerorganisationen müssen diese Behörden einladen, wenn in den Sitzungen und Versammlungen Themen betreffend die Tiergesundheitsdienste behandelt werden.

Art. 25 Berichterstattung

Die Tiergesundheitsdienste müssen dem BLV, dem BLW und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten erstatten, namentlich über die Verwendung der Beiträge von Bund und Kantonen. Zu diesem Zweck stellen sie ihnen die folgenden Dokumente zu:

a. den Geschäftsbericht;

b. die Jahresrechnung;

c. das Jahresbudget;

d. das jährliche Tätigkeitsprogramm;