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Vernehmlassung 2019/8: Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste · 7 Seiten

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2Sie müssen untereinander Synergien nutzen und Doppelspurigkeiten vermeiden, insbesondere bei der Erfassung und Verwaltung von Daten zur Tiergesundheit.

Art. 16 Eigenfinanzierung

Die Tiergesundheitsdienste müssen für eine angemessene Eigenfinanzierung sorgen, insbesondere über Mitgliederbeiträge und Vergütungen für Leistungen.

Art. 17 Beitrag der Kantone

Der Bund richtet seine Finanzhilfe an einen Tiergesundheitsdienst nur in voller Höhe aus, wenn die Kantone zusammen einen mindestens gleich hohen Beitrag leisten.

3. Abschnitt: Modalitäten der Ausrichtung von Finanzhilfen

Art. 18 Berechnung der Beiträge der einzelnen Kantone

Der Beitrag eines Kantons im Verhältnis zum Gesamtbeitrag aller Kantone (kantonaler Anteil) wird wie folgt berechnet:

a. Für den Bienengesundheitsdienst entspricht der kantonale Anteil dem Anteil der Bienenstände im Kanton an den Bienenständen in der Schweiz.

b. Für die übrigen Tiergesundheitsdienste entspricht der kantonale Anteil dem Ergebnis der folgenden Berechnung:

- Anteil der angeschlossenen Tierhaltungen im Kanton an den angeschlossenen Haltungsbetrieben von Tieren der entsprechenden Art in der Schweiz,

- Anteil der Tiere in den angeschlossenen Tierhaltungen im Kanton an den Tieren in allen angeschlossenen Haltungsbetrieben von Tieren der entsprechenden Art in der Schweiz,

- Durchschnitt dieser beiden Anteile.

Art. 19 Berechnung der Finanzhilfe des Bundes

Die Finanzhilfe des Bundes beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für eine effiziente Aufgabenerfüllung des Tiergesundheitsdienstes und orientiert sich jeweils an den effektiven Kosten des Vorjahres. Sie wird im Rahmen der bewilligten Kredite festgelegt. An die Finanzhilfe angerechnet werden Kosten für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur.

Art. 20 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind:

a. die Kosten für die Löhne und Sozialleistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste sowie die Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung;