Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 11 Seiten
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1 Ausgangslage
Die vorliegende Revision hat verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) zum Inhalt, welche für die Betriebe und Inspektorate eine Vereinfachung in der Anwendung des Arbeitsgesetzes bringen.
Die von der Revision betroffenen Artikel sind insbesondere Art. 13 Abs. 3bis(Dienstreisen ins Ausland), Art. 16 Abs. 1 (Definition der Arbeitswoche), Art. 32a (Lohn- und Zeitzuschlag bei Sonntags- und Feiertagsarbeit), Art. 39 Abs. 2 Bst. b (Präzisierung betreffend zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb) sowie Art. 45 ArGV 1 (Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung). Zusätzlich sind bei den Artikeln 12, 41 und 42 ArGV 1 redaktionelle Anpassungen vorgesehen.
2 Eingegangene Stellungnahmen
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gingen 48 Stellungnahmen ein. 24 erfolgten von Seiten der Kantone, die anderen 24 wurden von Organisationen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen eingereicht.1
Von den Kantonen begrüssen 18 die Revision (AG, AI, AR, BE, FR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH). 6 Kantone begrüssen die Revision im Grundsatz (BL, BS, GE, GL, GR, ZG). Es wurden aber sowohl redaktionelle Präzisierungsvorschläge und kritische Kommentare als auch wenige Ablehnungen gegenüber einzelnen Artikeln geäussert.
Von den weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden befürworten 8 die Revision (das KMU-Forum, H+, der SGB, die SP, der SSV, Suissepro, die SUVA und Travail.Suisse). Weitere 7 begrüssen die Revision im Grundsatz, äusserten jedoch ergänzende und redaktionelle Anpassungsvorschläge (AB, das CP, die FDP, ICTswitzerland, die IHZ, der SBV und der sgv). Die FER begrüsst 2 Artikel sowie die rein redaktionellen Anpassungen, steht jedoch 3 Artikeln ablehnend gegenüber. 4 weitere Vernehmlassungsteilnehmende gingen nur auf ausgewählte Artikel ein, welchen sie eher kritisch gegenüberstehen, und gaben keinen Kommentar zur Gesamtvorlage ab (GastroSuisse, die GST, der SAV und die SVP). Die restlichen 4 Vernehmlassungsteilnehmenden aus der Filmindustrie (die GARP, die IG, der SVF und die SAZH) nahmen Art. 32a ArGV 1 als Anknüpfungspunkt für ihr Anliegen, in die Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes aufgenommen zu werden, kommentieren die aktuelle Vernehmlassungsvorlage jedoch nicht.
3 Bemerkungen der Kantone
18 von 24 teilnehmenden Kantonen stehen der Vorlage positiv gegenüber (AG, AI, AR, BE, FR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH). Allfällige Kommentare dieser Kantone weisen darauf hin, dass die Vorschläge eine Präzisierung und somit eine vereinfachte und klarere Handhabung der Verordnung mit sich bringen. Dies führe zu mehr
Rechtssicherheit und zu einer einheitlicheren Praxis (unité de doctrine) unter den Kantonen.
Hingegen haben 6 Kantone Anpassungsvorschläge und kritische sowie teilweise ablehnende Kommentare zu gewissen Artikeln geäussert (BL, BS, GE, GL, GR, ZG). Zu jedem Artikel, welcher nicht ausschliesslich von formellen Anpassungen betroffen ist, gibt es mindestens eine kritische Bemerkung. Auf diese Kritiken wird nachfolgend etwas vertiefter eingegangen. Sämtliche 24 Kantone, welche zur Revision Stellung bezogen haben, sind sich einig darüber, dass die rein redaktionellen Anpassungen der Art. 12, 41 und 42 ArGV 1 notwendig sind und den Vollzug vereinfachen.
1 Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang. 601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 3/11