Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

4.1.3 Dritter Satz

Den dritten Satz von Art. 13 Abs. 3bisArGV 1 halten AB und der SAV für redundant, da dieselbe Bestimmung bereits im geltenden Art. 13 Abs. 3 ArGV 1 verankert sei. AB und der SAV beantragen somit die Streichung dieses Satzes.

Bei einer allfälligen Beibehaltung des dritten Satzes spricht sich der SAV dafür aus, dass dieser durch die Formulierung «sofern eine Ruhezeit einzuhalten ist» ergänzt wird. Dies wird damit begründet, dass die Mitarbeitenden manchmal noch im Ausland übernachten und die elf Stunden Ruhezeit somit gewährt würden. Der SAV sehe nicht ein, wieso ein Mitarbeitender am Wohnort noch einmal eine elfstündige Ruhepause einlegen müsse, wenn er nach der Übernachtung im Ausland nur kurz am Wohnort vorbeischaue um sich frisch zu machen.

Auch der sgv argumentiert in diese Richtung und nennt als Beispiel einen Langstreckenflug, welcher zur Erholung genutzt werden könne. Aus diesem Grund fordert der sgv, dass diese Regelung noch einmal überdacht werden soll.

Das CP, welches ebenfalls die Streichung des dritten Satzes beantragt, argumentiert, dass man Inlandreisen nicht mit Auslandreisen vergleichen könne, da viele Langstreckenflüge am Morgen ankämen und der Arbeitnehmende mit der vorgesehenen Revision somit am Tag der Rückreise nicht mehr zur Arbeit kommen könne. Die Änderung sei somit nicht akzeptabel, « car c’est précisément le jour en question qu’il aura à mettre en œuvre certaines actions en lien avec son déplacement à l’étranger ».

Auch die FER spricht sich gegen den dritten Satz von Art. 13 Abs. 3bisArGV 1 aus. Die FER begründet ihre Ablehnung wie folgt: « Dans certaines situations, […] l’article 13 alinéa 3bis modifierait sans raison objective la solution résultant de l’alinéa 3 du même article ».

4.2 Art. 16 Abs. 1 ArGV 1: Definition der Arbeitswoche

AB und der SAV fordern die Streichung der Vorlage bezüglich Art. 16 Abs. 1 ArGV 1, da sie der Ansicht sind, diese stehe mit Art. 10 Abs. 2 ArG im Widerspruch und schränke die Flexibilität der Betriebe ein. Dies verletze «die Normenhierarchie aus legislatorischer und ordnungspolitischer Sicht krass». Der SAV führt weiter aus, dass dies für Betriebe mit einem Dreischichtmodell zu Problemen bei der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Regelungen bezüglich der Überzeit kommen könne. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Mitarbeitender unplanmässig eine Zusatzschicht übernehmen muss und somit aufgrund der neuen Regelung in der Nacht oder am Sonntag Überzeit leisten würde, was jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt ist.

Das CP hält die vorgeschlagene Änderung für logisch, bemerkt jedoch, dass allfällige Kommentare von Betrieben beachtet werden sollen, welche regelmässig während der Nacht von Sonntag auf Montag arbeiten.

Die FER, die GST und der sgv befürworten die Präzisierung der Definition der Arbeitswoche, welche Klarheit schaffe.

4.3 Art. 32a ArGV 1: Lohn- und Zeitkompensation bei Sonntags- und Feiertagsarbeit

Das CP lehnt die Einführung des Art. 32a ArGV 1 ab und erläutert seine Ablehnung anhand des Beispiels einer Krankenpflegerin, welche in einer Privatklinik angestellt ist: Aktuell muss dem Personal einer Klinik kein Sonntagszuschlag bezahlt werden, da in Kliniken regelmässige Sonntagsarbeit geleistet wird. Falls Art. 32a ArGV 1 eingeführt wird, hat eine Pflegerin, die nur zwei Sonntage im Jahr arbeitet, neu Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%.

Dies heisst das CP nicht gut, « car il est évident que tout travailleur engagé dans une clinique sait qu’il pourra être amené, ne fût-ce qu’exceptionnellement, à devoir travailler le dimanche ».

601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 8/11