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Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 11 Seiten

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ses conclusions quant à l’aptitude ou à la non-aptitude au travailleur et à l’employeur et les

tient à disposition des organes d’exécution et de surveillances à leur requête ». Der

Kanton ist der Ansicht, dass diese Auflage bereits in Art. 45 ArG festgehalten ist, hält es jedoch für sachdienlich, diese in Abs. 3 des Art. 45 ArGV 1 noch einmal explizit zu vermerken.

BL hingegen lehnt die vorgeschlagene Änderung des Abs. 3 ab. Die Begründung lautet, dass es «zur Missachtung des Obligatoriums resp. zum Unterlassen der zu ergreifenden Massnahmen im Fall einer bedingten Eignung führen [kann]», wenn die Behörde nicht mehr über die Entscheide informiert werde.

3.5.4 Abs. 4

BL lehnt aus ähnlichem Grund wie bei Abs. 3 auch die Änderungen des Abs. 4 ab. Es wird kritisiert, «dass der Ärzteschaft keine Verfügungskompetenz zusteht, womit die Gefahr besteht, dass den Massnahmen bloss empfehlender Charakter zukommt». Dies ginge auf Kosten des Arbeitnehmerschutzes.

GE seinerseits steht der Änderung in Abs. 4 positiv gegenüber, da die Behörden normalerweise nicht über die nötigen Qualifikationen verfügen würden, um bei einer bedingten Eignung Bedingungen und Auflagen für die Nachtarbeit zu formulieren. Jedoch weist GE auch darauf hin, dass viele Ärzte, welche medizinische Eignungsuntersuchungen durchführen,

nicht über das vorgeschriebene Fachwissen gemäss Art. 43 Abs. 2 ArGV 1 verfügen würden. Aus diesem Grund regt GE an, entweder in der Wegleitung oder direkt im Verordnungstext auf die Bestimmungen in Art. 43 Abs. 2 ArGV 1 hinzuweisen.

3.5.5 Abs. 5

Sowohl BL als auch GE befürworten die vorgeschlagenen Anpassungen des Abs. 5, da sie zur Klärung der Auflage beitragen und Missverständnissen vorbeugen.

3.6 Redaktionelle Anpassungen der Artikel 12, 41 und 42 ArGV 1

In Bezug auf die redaktionellen Anpassungen der Artikel 12, 41 und 42 ArGV 1 herrscht Einigkeit. Sie werden von den Kantonen einstimmig befürwortet.

BL begrüsst insbesondere, dass bei Arbeitszeitgesuchen für die Beschäftigung von Jugendlichen ein Nachweis bezüglich der Einhaltung der Auflagen der Jugendschutzverordnung erbracht werden muss. Diesbezüglich schlägt der Kanton jedoch vor, in der Wegleitung noch einmal zu präzisieren, welche Anforderung ein solcher Nachweis erfüllen muss, um einen einheitlichen Vollzug zu erleichtern.

4 Bemerkungen weiterer Adressaten

Die 8 Vernehmlassungsteilnehmenden H+, KMU-Forum, SGB, SP, SSV, Suissepro, SUVA und Travail.Suisse begrüssen die Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Allfällige Kommentare dieser Adressaten weisen darauf hin, dass die Vorschläge eine Präzisierung und somit eine vereinfachte und klarere Handhabung der Verordnung mit sich bringen. Dies führe zu mehr Rechtssicherheit sowohl für Betriebe als auch für die Behörden. Es gibt einzig einen formellen Anpassungsvorschlag des SSV bezüglich Art. 32a ArGV 1 sowie die generelle Kritik von Suissepro, dass die Definition der «Arbeitszeit» nicht geändert werde.

7 weitere Vernehmlassungsteilehmende begrüssen die Revision im Grundsatz, äussern jedoch teilweise auch Kritik und/oder beantragen bestimmte Anpassungen einzelner Artikel (AB, das CP, die FDP, ICTswitzerland, die IHZ, der SBV und der sgv). Die FER begrüsst die Anpassungen und Änderungen der Artikel 12, 16, 41, 42 und 45 im Ansatz, steht jedoch den Revisionsartikeln 13, 32a und 39 ablehnend gegenüber. 4 Vernehmlassungsteilnehmende gingen nur auf ausgewählte Artikel ein und gaben keinen Kommentar zur Gesamtvorlage ab (GastroSuisse, die GST, der SAV und die SVP).

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