Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

3.1 Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1: Dienstreisen ins Ausland

Den vorgeschlagenen Änderungen des Art. 13 ArGV 1 stehen alle Kantone grundsätzlich positiv gegenüber. Die Kantone BL, BS, ZG beantragen nachfolgende Präzisierungen, welche direkt im Verordnungsartikel oder aber in der Wegleitung vorgenommen werden sollen.

BL verweist auf das Territorialitätsprinzip, wonach die im Ausland geleistete Arbeitszeit nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt und dadurch die Minimalvorschriften des Arbeitsgesetzes, welche einen wesentlichen Teil des Arbeitnehmerschutzes darstellen, nicht eingehalten werden müssen. Um diesem unbefriedigenden Ergebnis zumindest ein wenig entgegenzuhalten, schlägt BL vor, nicht nur die Differenz zur normalen Wegzeit «sondern mindestens das Total aus der üblichen Wegzeit zuzüglich der Zeit bis zur Schweizergrenze als Arbeitszeit zu berücksichtigen». Das «mindestens» in der vorgeschlagenen Formulierung reiche dafür nicht aus. Diese Erklärung sollte idealerweise in die Wegleitung aufgenommen werden. Der Verordnungsartikel soll zudem «dahingehend präzisiert werden, als die in der Schweiz zurückgelegte Zeit für die Hin- und Rückreise als Arbeitszeit gilt».

Auch ZG äussert sich zum Territorialitätsprinzip und beantragt die Aufnahme eines Hinweises im Verordnungsartikel, dass für geschäftlich bedingte Auslandaufenthalte vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden gelten.

BL und ZG sind zudem der Meinung, dass im Vernehmlassungsartikel (ZG) oder in der Wegleitung (BL) auf die weiterhin obligatorischen Ansprüche auf Lohn- und Zeitzuschläge sowie auf Ersatzruhezeiten hingewiesen werden soll.

BS regt eine «Präzisierung bezüglich des Beginns der täglichen Ruhezeit von elf Stunden, falls der Wohnort des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin im Ausland liegt» an, welche in der Wegleitung oder direkt im Verordnungstext vorgenommen werden soll.

3.2 Art. 16 Abs. 1 ArGV 1: Definition der Arbeitswoche

Abgesehen von GL begrüssen alle weiteren Kantone die Änderung des Art. 16 Abs. 1 ArGV

1. Der Kanton BS hebt beispielsweise hervor, dass er die Definition der Arbeitswoche begrüsse, da diese bereits in der Vergangenheit gefordert wurde und insbesondere für Spitäler von hoher Bedeutung sei.

BL hält fest, dass die Änderung bezüglich des Art. 16 Abs. 1 ArGV 1 sehr zu begrüssen sei, schlägt jedoch die Integration des Wortes «darauffolgend» als Präzisierung des Endes der Arbeitswoche vor. ZG beantragt einzig die Ergänzung des Artikels durch folgenden Satz:

«Die dazwischenliegenden Arbeitszeiten bilden die wöchentliche Arbeitszeit».

GL hingegen kritisiert, dass die vorgeschlagene Änderung die Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeiten erschwere, wenn es in einem Betrieb mehrschichtige Arbeitssysteme gebe.

Diese Erschwerung ergebe sich aufgrund «der üblichen Zeiterfassungssysteme, welche die Arbeitszeiten pro Schicht ausweisen». Aus diesem Grund beantragt GL folgende Ergänzung des Artikels: «Die Woche […] beginnt im Normalfall mit dem Montag […]».

3.3 Art. 32a ArGV 1: Lohn- und Zeitkompensation bei Sonntags- und Feiertagsarbeit

BL und BS gehen bei Art. 32a ArGV 1 auf den Begriff «Zeitkompensation» ein. BS weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht unterschiedliche Begriffe verwendet werden, nämlich «Zeitkompensation» und «Zeitzuschlag». Da dies zu Verwirrung führe, empfiehlt BS, in der Wegleitung beim Begriff «Zeitkompensation» zu bleiben. BS weist zudem darauf hin, dass es in gewissen Fällen schwierig sein werde, diese Regel durchzusetzen. Als Beispiel nennt der Kanton einen Arbeitnehmenden, der ursprünglich nur an 6 Sonntagen für die Arbeit eingeplant war, schlussendlich aber mehr als 6 Sonntage arbeiten musste. Wenn in einer solchen Situation der Zuschlag für vorübergehende Sonntagsarbeit nicht bezahlt wurde, sei es

601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 4/11