Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 11 Seiten

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Die FER lehnt Art. 32a ArGV 1 ebenfalls ab, da die gesetzlichen Auflagen bereits ohne diesen Artikel klar seien. Falls die Vorlage trotzdem angenommen werde, « nous suggérons de clarifier le fait que le ‘nombre de dimanches’ (al. 2), respectivement les ‘six dimanches’ (al. 3), désignent les dimanches, jours fériés inclus ».

Die FDP, die IHZ, der SAV, der SBV, der sgv und die SVP fordern die Klarstellung, dass nur den Sonntagen gleichgestellte Feiertage von der angepassten Regelung betroffen sind, ohne dabei eine klare positive oder negative Haltung gegenüber der Vorlage anzunehmen. Der SAV führt aus, dass die Anforderungen an die Sonntagsarbeit gemäss der heutigen Gesetzgebung nur für Sonntagen gleichgestellte Feiertage gilt, was so beibehalten werden soll. Der SBV schlägt die Formulierung «den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen inbegriffen» anstatt dem aktuellen Wortlaut im Revisionsartikel «gesetzliche Feiertage inbegriffen» vor. Der sgv erklärt, dass er Art. 32a ArGV 1 so verstehe, «dass er für Personen gilt, die an Wochentagen und manchmal an Sonntagen arbeiten» und hält fest, dass eine Zeitkompensation seiner Meinung nach nur so Sinn ergebe.

Die GST begrüsst die Vorlage, beantragt jedoch die Klarstellung der Frage, ob der Lohnzuschlag geschuldet sei, wenn ein Arbeitnehmender zwar ursprünglich für mehr als 6 Sonntage eingeteilt wurde, jedoch beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Unfall schlussendlich 6 oder weniger Sonntage im Jahr gearbeitet habe. Auch der SSV befürwortet die Einführung des Art. 32a ArGV1, fordert jedoch, «betreffend Lohnzuschlag und Zeitkompensation aus Gründen der Klarheit durchgehend den Begriff ‘Zeitkompensation’ zu verwenden und auf den Begriff ‘Zeitzuschlag’ zu verzichten, da bei Sonn- und Feiertagsarbeit kein Zeitzuschlag geschuldet ist, wie dies bei Nachtarbeit der Fall ist».

4.4 Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1: Präzisierung betreffend den zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb

Die FER äussert seine Verwunderung über die Ergänzung eines Satzes, welcher nur wiederholt, was bereits in Art. 17a Abs. 2 ArG aufgeführt ist. Falls dies nötig sei, soll die Ergänzung ausschliesslich in der Wegleitung aufgeführt werden.

4.5 Art. 45 ArGV 1: Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Die FER befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen des Art. 45 ArGV 1. Sie hebt insbesondere als positiv hervor, dass durch diese Anpassung ein besserer Gesundheitsschutz für Jugendliche gewährleistet werden könne.

GastroSuisse hingegen lehnt die vorgeschlagenen Änderungen des Art. 45 ArGV 1 ab. Falls trotzdem Änderungen vorgenommen würden, beantragt GastroSuisse, dass diese nicht gelten sollen, «wenn die Nachtarbeit von Lernenden von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist (gemäss Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung, 822.115.4). Nur wenn der Umfang der Nachtarbeit über den in der Verordnung 822.115.4 festgelegten Umfang liegt, soll die medizinische Untersuchung obligatorisch sein». Schlussendlich führt GastroSuisse aus, dass die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen zu Rechtsunsicherheit führe, insbesondere in Bezug auf obengenannte Verordnung 822.115.4.

4.6 Redaktionelle Anpassungen an den Artikeln 12, 41 und 42 der ArGV 1

Die FER befürwortet die redaktionellen Anpassungen, da diese die Verordnungstexte aktualisieren, präzisieren und sogar vereinfachen würden.

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