Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/82: Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 11 Seiten

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Die GARP, die IG, der SVF und die SAZH sind Adressaten aus der Filmindustrie. Diese 4 Vernehmlassungsteilnehmenden nahmen Art. 32a ArGV 1 als Anknüpfungspunkt für ihr Anliegen, in die Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes aufgenommen zu werden, kommentieren die aktuelle Vernehmlassung jedoch nicht.

AB bringt in der eingereichten Stellungnahme das Anliegen vor, auf die Liste der ständigen Adressaten in arbeitgeberrelevanten Themen aufgenommen zu werden.

4.1 Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1: Dienstreisen ins Ausland

Zu Art. 13 Abs. 3bisArGV 1 gibt es einige Vorbemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmenden: AB und ICTswitzerland erklären, dass die tägliche Sollarbeitszeit bei Dienstreisen ins Ausland gemäss den Personalreglementen vieler Betriebe in ihren Branchen pauschal verbucht werde. Da zudem oftmals höher leitende Angestellte davon betroffen sind, stelle sich die Frage zur Arbeitszeit bei Dienstreisen ins Ausland in der Bankenbranche selten (AB).

Das CP erläutert, dass der Grossteil der Betriebe, welche regelmässig Dienstreisen ins Ausland durchführen, bereits eine Handhabung habe, welche der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 13 durch Abs. 3bisentspreche. Die SVP kritisiert, dass «die Definition der Arbeitszeit, soweit sie nicht im Arbeitsgesetz ausgeführt ist, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern überlassen werden [soll]». Die FER, schlussendlich, ist der Meinung, dass die Vorlage mehr Fragen aufwerfe als beantworte.

In den aktuellen Stellungnahmen bezüglich des vorgeschlagenen Artikels wurde in vielen Fällen auf die drei Sätze einzeln eingegangen. Der erste und der dritte Satz werden grossmehrheitlich abgelehnt, der zweite Satz wird begrüsst.

4.1.1 Erster Satz

Beim ersten Satz von Art. 13 Abs. 3bisArGV 1 wurde hauptsächlich auf den Formulierungsvorschlag mit «mindestens» eingegangen. AB und ICTswitzerland kritisieren diesbezüglich vor allem, dass nicht präzisiert werde, in welchem Ausmass mehr Reisezeit angerechnet werden könne, was wiederum zu Rechtsunsicherheiten führe. Ausserdem werde nur wiederholt, was bereits in Abs. 2 desselben Artikels festgehalten wird, womit dieser Satz eine rein deklaratorische Funktion habe. Die FDP, die IHZ, der SAV und die SVP befürchten, dass durch die Formulierung mit «mindestens» grundlos eine unterschiedliche Regelung für Reisen im In- und Ausland geschaffen würde. Der SBV hält die Formulierung mit «mindestens» für «irreführend, da es den Anschein erweckt, es gäbe diesbezüglich weitere Regelungen im öffentlichen Recht». Die FER beanstandet, dass die Frage der Anrechnung der Arbeitszeit im Ausland gar nicht durch das öffentliche Arbeitsrecht geregelt werden dürfe.

AB, ICTswitzerland, die IHZ, der SAV und die SVP fordern somit die Streichung des ersten Satzes von Art. 13 Abs. 3bisArGV 1. Falls der Satz dennoch beibehalten werde, beantragen AB, ICTswitzerland und der SAV wenigstens die Streichung des Wortes «mindestens». Die FDP, die FER, der SBV und der sgv beantragen aus oben genannten Gründen die Streichung des Wortes «mindestens» aus dem ersten Satz. Der SAV schlägt zudem vor, dass die Formulierung «in der Schweiz» durch «auf Schweizer Boden» ersetzt wird, da besonders bei Flugreisen die Reisezeit bei der Formulierung «in der Schweiz» nicht oder zumindest nicht klar definierbar sei.

4.1.2 Zweiter Satz

Der zweite Satz von Art. 13 Abs. 3bisArGV 1 wird von AB, der FER, ICTswitzerland und dem SAV gutgeheissen, da dieser eine Erleichterung darstelle. Hingegen fordern AB, die FDP, die FER, ICTswitzerland, der SAV und der SBV, dass die Aufhebung der Bewilligungspflicht auch für Inlandreisen gelten soll, beispielsweise durch die Übernahme der vorgeschlagenen Formulierung des Art. 13 Abs. 3bisArGV 1 in Art. 13 Abs. 2 ArGV 1.

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