Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten

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5.2 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund als Arbeitgeber ist von den Ausgleichsmassnahmen ebenfalls betroffen. Die Halbierung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriftensätze dürften jedoch keine oder nur sehr geringe Mehrkosten verursachen, weil das Reglement der Vorsorgeeinrichtung des Bundes (Publica) in diesen Punkten bereits heute über das BVG-Minimum hinausgeht. Hingegen werden die Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags zu Mehrbelastungen für den Bund führen. Gemäss Finanzstatistik20 belief sich die Lohnsumme des Bundes (gemäss GFS-Modell) im Jahr 2018 auf 6,45 Milliarden Franken. Übernimmt der Bund als Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags, so erhöhen sich seine Beiträge an die Pensionskasse um gut 16 Millionen Franken pro Jahr.

Die Ausgleichsmassnahmen werden sich auch auf die direkte Bundessteuer auswirken. So führen die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge zu einer Verminderung des steuerbaren Einkommens der Versicherten. Unter Berücksichtigung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer reduzieren sich dadurch die Steuereinnahmen des Bundes um schätzungsweise rund 25 Millionen Franken pro Jahr. Hinzu kommen geringere Einnahmen aus den Gewinnsteuern der Unternehmen von schätzungsweise knapp 80 Millionen Franken und der Einkommensteuer auf den ausgeschütteten Gewinnen von knapp 25 Millionen Franken aufgrund der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge. Insgesamt betragen die geschätzten Mindereinnahmen für den Bund rund 125 Millionen Franken pro Jahr. Im Gegenzug stabilisieren die Ausgleichsmassnahmen und die Senkung des Mindestumwandlungssatzes das Rentenniveau und die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen. Dadurch dürfte das Risiko sinken, dass Sanierungsmassnahmen erforderlich sind, die von den Versicherten und den Arbeitgebern bezahlt werden müssten. Somit haben die Reformmassnahmen auch einen positiven Einfluss auf die Steuereinnahmen des Bundes.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone und Gemeinden sind als Arbeitgeber ebenfalls von den Ausgleichsmassnahmen betroffen. Die Halbierung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriftensätze dürften jedoch keine oder nur sehr geringe Mehrkosten verursachen, weil die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden in diesen Punkten bereits heute über das BVG-Minimum hinausgehen. Hingegen werden die Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags zu Mehrbelastungen für die Kantone und Gemeinden führen. Gemäss Finanzstatistik21 belief sich die Lohnsumme der Kantone im Jahr 2018 auf 23,5 Milliarden Franken und die Lohnsumme der Gemeinden auf 12,4 Milliarden Franken. Übernehmen die Kantone und Gemeinden als Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags, so erhöhen sich ihre Beiträge an die Pensionskasse um rund 59 Millionen Franken pro Jahr für die Kantone und um rund 31 Millionen Franken pro Jahr für die Gemeinden.

Die Massnahmen dieser Vorlage werden sich auch auf die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden auswirken. Die Wirkungsmechanismen sind dabei die gleichen wie für die Steuereinnahmen des Bundes. Die Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden reduzieren sich wegen der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge um schät-

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21 Eidgenössische Finanzverwaltung: www.efv.admin.ch > Themen > Finanzstatistik > Daten.