Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
lebenslang ausgerichtet und im Unterschied zum Rentenzuschlag nach Artikel 47e nicht angepasst werden.
Die Personen der Übergangsgeneration können durch die Neuregelung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohns die Renteneinbusse aufgrund der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent nicht mehr wettmachen. Ohne Rentenzuschlag hätte eine 64-jährige Person mit einem Jahreseinkommen in der Höhe des BVG-Maximums von 85 320 Franken eine Renteneinbusse von rund 200 Franken pro Monat zu verkraften. Zur Sicherung des heutigen Leistungsniveaus der älteren Versicherten greift deshalb für die Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen nach Inkrafttreten der Revision der leistungsseitig wirkende Rentenzuschlag in garantierter Höhe. Mit dem lebenslangen Rentenzuschlag von 200 Franken pro Monat wird die entstehende Lücke im erwähnten Beispiel geschlossen. Gleichzeitig bewirkt der Rentenzuschlag, dass bereits ab Inkrafttreten der Revision Versicherte mit tieferen Einkommen, darunter besonders viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, eine spürbare Leistungsverbesserung erfahren.
Da die Neuregelung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohns die Senkung des Mindestumwandlungssatzes mit den Jahren sukzessive besser ausgleichen werden, ist der lebenslange fixe Betrag des Rentenzuschlags nicht für alle 15 Jahrgänge der Übergangsgeneration gleich hoch, sondern wird abgestuft (200.-, 150.- und 100.- Franken).
Tritt die aktuelle Gesetzesänderung zum Beispiel auf Anfang 2023 in Kraft, so erhalten Versicherte mit folgenden Jahrgängen lebenslange Rentenzuschläge in diesen Höhen:
Höhe des Rentenzuschlags Jahrgang Männer Jahrgang Frauen (ohne AHV 21)
200 Franken pro Monat 1958 – 1962 1959 – 1963
150 Franken pro Monat 1963 – 1967 1964 – 1968
100 Franken pro Monat 1968 – 1972 1969 – 1973
Die Reform AHV 21 soll für Frauen und Männer ein gemeinsames Referenzalter 65 einführen: die Jahrgänge für Männer in dieser Tabelle würden dann auch für die Frauen gelten.
Abs. 2: Beim Vorbezug sollen auch die Rentenzuschläge der Übergangsgeneration mit den gleichen Kürzungssätzen, wie sie im AHVG vorgesehen sind, gekürzt werden (vgl. auch die Erläuterung zu Art. 47e Abs. 2).
c. Höhe des Rentenzuschlags zur Invalidenrente für Versicherte, die nicht zur Übergangsgeneration gehören
In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten ist es nicht notwendig, dass der Bundesrat für jedes Kalenderjahr die Höhe des Rentenzuschlags festlegt, denn für die Personen, die in diesen Jahren das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 erreichen, sind diese Beträge bereits gesetzlich in der Übergangsbestimmung Buchstabe b festgelegt. Bei einem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung auf den 1. 1. 2023 dauert diese Phase bis Ende 2035, denn ab dem 1. 1. 2036 können erstmals Personen, die nicht zu den Übergangsjahrgängen gehören, den Rentenzuschlag zu einer Altersrente vorbeziehen. Für dieses Jahr und alle folgenden Jahre wird der Bundesrat also jeweils den Betrag des Rentenzuschlags festlegen müssen. Bei Inkrafttreten Anfang 2023 gehören nämlich Männer mit Jahrgang 1973 (Frauen mit Jahrgang 1974) und jünger nicht mehr zur