Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/85: Botschaft zur Reform der beruflichen Vorsorge · 51 Seiten
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Übergangsgeneration (vgl. Tabelle oben) und werden daher variable Rentenzuschläge zu ihren Altersrenten beziehen. Ein Mann mit Jahrgang 1973 erreicht im Jahr 2038 das ordentliche Rentenalter 65 (2038 erreicht eine Frau mit Jahrgang 1974 das ordentliche Rentenalter 64). Da eine versicherte Person den Rentenzuschlag – analog zur AHV-Rente – bis zu zwei Jahre vorbeziehen kann, wird frühestens im Jahr 2036 ein variabler Rentenzuschlag (gekürzt aufgrund des Vorbezugs) ausgezahlt werden.
Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten, die zu jung sind, um zur Übergangsgeneration zu gehören und deren Invalidenrente in dieser Übergangszeit zu laufen beginnt, erhalten bei einem Inkrafttreten auf den 1. 1. 2023 bis Ende 2035 (= Jahr des Inkrafttretens + 12) einen Rentenzuschlag von 100 Franken pro Monat. Danach, also bei einem Inkrafttreten auf den 1. 1. 2023 ab Anfang 2036, gilt für die Rentenzuschläge dieser Personen der vom Bundesrat für dieses Kalenderjahr festgelegte Betrag.
Die Reform AHV 21 sieht vor, dass die AHV-Altersrente bis zu drei Jahre vorbezogen werden kann. Entsprechend müsste der Bundesrat ein Jahr früher, also bei einem Inkrafttreten auf Anfang 2023 bereits für 2035 einen Betrag für den Rentenzuschlag festlegen. Die Wirkung dieser Übergangsbestimmung wäre dann entsprechend bis Ende 2034 begrenzt.
4.3 Freizügigkeitsgesetz (FZG)
Art. 17 Abs. 2 Bst. g
Absatz 2 zählt abschliessend sechs Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten auf, die von den Beiträgen der versicherten Person, die ihr beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung rückerstattet werden müssen, abgezogen werden können, sofern die entsprechenden Sätze im Reglement festgelegt sind und deren Bedarf ausgewiesen wird bzw. der Experte für berufliche Vorsorge die Erhebung empfiehlt. Mit Buchstabe g wird neu eine Abzugsmöglichkeit für Beiträge zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie eingeführt. Ziel dieses zusätzlichen Beitrages ist es, mehr Transparenz in der Beitragserhebung von Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen und Quersubventionierungen zwischen dem Risiko- und dem Sparprozess zu vermeiden (vgl. Erläuterungen zu Art. 37 Abs. 2 Bst. b E-VAG).
4.4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Art. 37 Abs. 2 Bst. b
Zwecks Einführung einer neuen Prämie zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie (Rentenumwandlung mit garantiertem, allenfalls aber nicht vollständig ausfinanziertem Umwandlungssatz) muss Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend ergänzt werden. Damit soll die Transparenz bei der Finanzierung der Prozesse, namentlich des Sparprozesses, erhöht werden. Denn die Versicherungsunternehmen sind mit den gleichen Rentenumwandlungsverlusten konfrontiert wie die autonomen Vorsorgeeinrichtungen. Gegenwärtig verwenden sie deshalb einen Teil der Margen der Risikotarife für die Finanzierung des Sparprozesses bzw. des garantierten Rentenum-