Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
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Die Mitwirkung der EZV an Einsätzen im Schengen-Raum und in Drittstaaten und die Möglichkeit, dass der Bundesrat völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge mit der Agentur abschliessen kann, sind bereits in Artikel 92 Zollgesetz31 (ZG) geregelt. Auf dieser Basis führt die EZV bereits jetzt ihre Einsätze zu Gunsten der Agentur durch. Gemäss Artikel 92 Absatz 2 ZG sind die Einsätze für das Personal der EZV freiwillig. Die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden richtet sich wie bisher nach Artikel 113 ZG. Die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/162432 hat seinerseits zu einer Präzisierung des ZG hinsichtlich der Bereitstellung von Material für die Agentur sowie einer formellen Anpassung bei der Bezeichnung der Agentur geführt. Die Übernahme und Umsetzung der Verordnung 2019/1896 bedarf keiner weiteren Anpassung des Zollgesetzes. Hingegen wird die Verordnung über die operative Zusammenarbeit an den Schengen-Aussengrenzen (VZAG)33 zu gegebener Zeit umfassend angepasst werden müssen.
Artikel 92 ZG bleibt daher unverändert. Die EZV kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken, wobei der Einsatz für das Personal der EZV weiterhin freiwillig ist. Die Verpflichtung der EZV, Personal für die Agentur abzustellen, ist nicht neu. Neu ist, dass die EZV in Zukunft Personal für langfristige Einsätze von bis zu zwei Jahren der Agentur zur Verfügung stellen muss. Die EZV geht davon aus, dass sie das benötigte Personal entweder durch entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen, bei der Laufbahnplanung oder durch finanzielle Anreize gewinnen wird. Am Grundsatz der Freiwilligkeit soll aber festgehalten werden.
Die enge Verknüpfung der Verordnung (EU) 1052/2013 im Bereich der Zusammenarbeit mit der Agentur führt dazu, dass für einen Grossteil der Anforderungen, die sich aus der Einbettung und punktuellen Weiterentwicklung der Regelungen der Verordnungen (EU) 1052/2013 und (EU) 2016/1624 in die Verordnung (EU) 2019/1896 ergeben, die rechtlichen Grundlagen bereits vorliegen. Insbesondere fallen darunter die Regelungen bezüglich des Datenschutzes und der Zusammenarbeit sowie des Informationsaustausches bei der Aussengrenzüberwachung (vgl. Artikel 92 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, welcher im Zuge der Übernahme und Umsetzung der FRONTEX- und der RABIT-Verordnung34 eingeführt wurde35.
31SR 631.0
32Vgl. Botschaft vom 17. Mai 2017 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands); BBl 2017 4155.
33Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen
Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG); SR
631.062.
34 Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
35 Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008, AS 2009 4583.