Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

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Neu ist die Verpflichtung, bestimmte Daten betreffend die Luftaussengrenzen und die Grenzübertrittskontrollen für das Europäische Lagebild an die Agentur zu liefern. Bisher konnten solche Daten auf freiwilliger Basis geliefert werden. Da die Schweiz im Rahmen der Umsetzung einer Empfehlung aus der letzten Schengen-Evaluation bereits seit Anfang Juli 2019 Daten zur Luftaussengrenzen auf freiwilliger Basis liefert, erfüllt sie bereits die neuen Verpflichtungen der Vorlage. Sie liefert diese Daten gestützt auf die ausführenden Bestimmungen betreffend die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR, die sich in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3d der VZAG befindet.

Gewisse Bestimmungen sind dennoch zu konkretisieren und bedingen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Die Aufnahme einer analogen Bestimmung für die Grenzverwaltung im Zollgesetz wurde geprüft und verworfen. Die bestehenden zollrechtlichen Rechtsgrundlagen lassen diese Zusammenarbeit bereits zu.

Im AIG betrifft dies Artikel 7 Absatz 1bisE-AIG, wonach eine Bestimmung zur Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Agentur vorgesehen werden soll. Diese neue generelle Bestimmung ist angesichts der zahlreichen neuen Tätigkeiten der Agentur insbesondere bezüglich der Erstellung von Planungsinstrumenten wichtig und sinnvoll.

Auch in Artikel 71 Absatz 2 E-AIG soll eine neue Bestimmung zur Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem EJPD aufgenommen werden. Es geht hier insbesondere um die Zusammenarbeit in operativen und technischen Belangen im Rückkehrbereich. So soll das EJPD auf die Unterstützung der Agentur in diesen Belangen zurückgreifen können, wenn dies sinnvoll und notwendig ist.

In Artikel 71a Absatz 1 E-AIG soll eine explizite Regelung aufgenommen werden, wonach das SEM sowie die Kantone für internationale Rückführungseinsätze das notwendige Personal zur Verfügung stellen und diese entsprechend mittels Pauschalen durch den Bund abgegolten werden. Dabei sollen grundsätzlich nur Personen eingesetzt werden, welche sich freiwillig zur Verfügung stellen.

Schliesslich soll in Artikel 111a Absatz 2 E-AIG eine neue Regelung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten durch das SEM an die Agentur aufgenommen werden. Zudem sollen Daten (Statistiken und Personendaten nach Art. 105 Abs. 2 AIG) mittel- bis längerfristig auch über das neue Informationssystem eRetour des SEM manuell an die Agentur übermittelt werden (Art. 109f Abs. 2 Bst. d E-AIG).